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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2010 - 4 B 10/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 10/10 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 21.01.2010; VGH 8 S 2609/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Januar 2010 wird verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Es handelt sich vielmehr um die nicht mehr anfechtbare Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieser ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt abgelehnt hat.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.