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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 08.09.2020 - 1 B 37/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 37/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Würzburg; 12.01.2018; VG W 4 K 17.31185 / VGH München; 12.02.2020; VGH 23 B 18.30809
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 24 ff. - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
2. Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.
a) Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Somalia und macht hierfür geltend:
"Aufgrund der Heuschreckenplage sowie der Corona Pandemie hat sich die Situation in Somalia derart verschlechtert, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia ein menschenwürdiges Leben nicht möglich wäre".
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Das Beschwerdevorbringen tritt aber den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen der humanitären Lage in Somalia durch das Berufungsgericht entgegen, zielt mithin auf der tatrichterlichen Würdigung vorbehaltene Tatsachenfragen. Verfahrensfehler werden insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts zu § 4 AsylG, dass in der Person des Klägers gefahrerhöhende individuelle Umstände nicht vorlägen, und die Einschätzung, dem Kläger werde es als gesundem und erwerbsfähigem Mann, der Mitglied des Mehrheitsclans der Hawiye sei und auf beachtliche familiäre Unterstützung zurückgreifen könne, gelingen, sich bei einer möglichen Rückkehr ein eigenständiges Leben aufzubauen, von einem rechtsfehlerhaften und insoweit klärungsbedürftigen Maßstab ausgegangen wäre.
b) Soweit der Kläger sich nach Art einer Berufungsbegründung zu einer nach Ergehen des Urteils aus seiner Sicht durch die Corona Pandemie und eine Heuschreckenplage veränderten tatsächlichen Gefahrenlage beruft, vermag dies bereits im Ansatz keine Rechtsfehler darzulegen, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.