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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.10.2003 - 5 W (pat) 3/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 3/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 201 05 350.02
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie den Richter Dipl.-Ing. Frühauf und die Richterin Werner
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 19. Juni 2002 aufgehoben.
Die Eintragung der Anmeldung mit der Bezeichnung "Sondermatratze, vorzugsweise zur Erleichterung der Bauchlage" in die Rolle für Gebrauchsmuster unter Zugrundelegung der Beschreibung (5 Blatt) und der Zeichnungen Fig 1 bis 8 (2 Blatt), jeweils eingegangen am 26. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt, sowie der Schutzansprüche 1 bis 18, eingegangen am 3. Juli 2003 beim Bundespatentgericht, mit der Angabe des 26. März 2001 als Anmeldetag, wird angeordnet.,
Gründe
Die Anmelder haben am 26. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung
Sondermatratze, vorzugsweise zur Erleichterung der Bauchlage
beantragt.
Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 25. Juli 2001 wurden die Anmelder darauf hingewiesen, daß mit den vorliegenden Unterlagen eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nicht möglich sei, weil die Ansprüche 8 bis 13 nicht für die Eintragung geeignet seien, da sie Bezüge auf Zeichnungen enthielten, mithin die Ansprüche ohne Zuhilfenahme der Zeichnungen nicht verständlich seien, ferner daß die Gebrauchsmusterunterlagen nicht in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden seien. Da die Mängel nicht behoben wurden, hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung durch Beschluß vom 19. Juni 2002 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt.
Mit Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 10. Juni 2003 wurden den Anmeldern Änderungsvorschläge in der Formulierung der Schutzansprüche anheimgegeben.
Die Anmelder reichten am 16. Juni 2003 entsprechend überarbeitete Anmeldungsunterlagen ein, die hinsichtlich Beschreibung und Zeichnung weitgehend mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmen, die jedoch für die vorgesehene Vervielfältigung nicht hinreichend konturenscharfe Textteile enthielten. Auf telefonische Nachfrage seitens der Anmelder am 30. Juni 2003 hat der Vorsitzende die Einreichung druckfähiger Unterlagen angemahnt. Am 3. Juli 2003 sind beim Gericht Unterlagen eingegangen, die, soweit es die Mängelbeseitigung der Ansprüche 8 bis 13 betrifft, den Beanstandungen des Senats Rechnung tragen. Im Hinblick auf Bedenken bezüglich der Druckqualität der neu eingereichten Beschreibung und Zeichnung und bezüglich zweier unrichtig eingetragener Bezugszeichen in den neuen Schutzansprüchen haben sich die Anmelder auf erneute telefonische Anfrage vom 2. Oktober 2003 damit einverstanden erklärt, daß das Bezugszeichen (3) in Anspruch 5 und das Bezugszeichen (4) in Anspruch 7 gestrichen wird und die Eintragung sodann mit diesen neuen Ansprüchen sowie mit der ursprünglichen Beschreibung sowie der ursprünglichen Zeichnung erfolgt.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 19. Juni 2002 aufzuheben und das Gebrauchsmuster mit den vorerwähnten Änderungen einzutragen. Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat in der Sache Erfolg.
Nachdem nunmehr Anmeldungsunterlagen vorliegen, in denen die beanstandeten Mängel behoben sind, kann die Anmeldung mit den im Beschlußtenor angegebenen Unterlagen eingetragen werden (§ 8 Abs 1 GebrMG).
Goebel Frühauf Werner
Pr