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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - V ZR 5/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 5/23 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 83 % und dem Beklagten zu 17 % auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 90.400 EUR (Antrag zu 1: 14.000 EUR, Antrag zu 2: 14.000 EUR [Begrenzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG], Antrag zu 3: 1.000 EUR, Antrag zu 4: 1.000 EUR, Antrag zu 5: ohne Ansatz [wirtschaftliche Identität mit dem Antrag zu 1], Antrag zu 6: 27.000 EUR [keine wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen], Antrag zu 7: 32.400 EUR [keine wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen], im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch gegenständlicher Widerklageantrag: 1.000 EUR). Dabei entfällt auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ein Gegenstandswert von 74.900 EUR (Anträge zu 1, 3, 5, 6, 7 sowie im Hinblick auf den Antrag zu 4: 500 EUR) und auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ein Gegenstandswert von 15.500 EUR (Antrag zu 2 und Widerklageantrag sowie im Hinblick auf den Antrag zu 4: 500 EUR).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Unterschrift
| Brückner |