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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.02.2000 - 11 W (pat) 59/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 59/99 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 59/99 Verkündet am 28. Februar 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 39 42 492.8-26
…
hat der 11. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Haußleiter, Dr. Fritsch, Dipl.-Ing. Kadner
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Patentamts vom 11. Februar 1999 aufgehoben.
Das Patent wird erteilt aufgrund der Patentansprüche 1 bis 4 vom 24. Januar 2000, mit 12 Blatt Beschreibung eingereicht am 7. Februar 2000, und 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 5, eingegangen am 22. Dezember 1989.
Anmeldetag: 22. Dezember 1989
Bezeichnung: Palettiervorrichtung für Spulen
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patentamts hat die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 23. Dezember 1988 am 22. Dezember 1989 eingegangene Patentanmeldung betreffend eine "Palettiervorrichtung für Spulen" aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 12. August 1987 mit Beschluß vom 11. Februar 1999 zurückgewiesen, weil erteilungsreife Unterlagen nicht vorlägen. Trotz wiederholter Verlängerung der Äußerungsfrist sei seitens der Anmelderin keine sachliche Stellungnahme erfolgt. Das siebte Fristgesuch hat die Prüfungsstelle abgelehnt, da es ebenso wie ein vorhergehendes nur formelhaft begründet sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung geänderte Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt und dazu ausgeführt, die nunmehr beanspruchte Vorrichtung sei neu und durch den insgesamt aufgedeckten Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Sie stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 4, überreicht am 24. Januar 2000, einer anzupassenden Beschreibung und der ursprünglichen Zeichnungen.
Sie hat am 7. Februar 2000 eine Reinschrift der beantragten Patentansprüche und 12 Blatt Beschreibung eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur geordneten Übergabe von Spulen vom Abgabeende einer Produktionsmaschine, beispielsweise Offenend- Spinnmaschine, Doppeldraht-Zwirnmaschine, Flyer oder Spulmaschine, auf Paletten oder in Kisten, umfassend einen verschiebbaren Rahmen, der Mittel zur Abnahme und Überführung der Spulen, Mittel zur Kontrolle und/oder Ausrichtung sowie eventuellen Behandlung der Spulen, Mittel zum Erfassen und Positionieren der Spulen sowie Mittel zum Erfassen und Positionieren von Kartons und Paletten aufweist, wobei an dem Rahmen zwei nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß an jedem Arbeitsplatz (24, 124) eine als Wagen (25) oder als Rollenbahn (43) ausgebildete Trageinrichtung zur Aufnahme und Querverschiebung der Paletten (32) oder Kisten (46) vorgesehen ist, die mit einer Hubeinrichtung (34) zur Vertikalverstellung sowie mit einer Einrichtung zur relativ zur Bewegungsrichtung (29) der Palettiervorrichtung (10) seitlichen Verschiebung ausgerüstet ist, wobei die Querverschiebung (28) seitlich über die Vorrichtung (10) hinaus durchführbar ist, und daß die Paletten (32) oder die Kisten (46) mittels der Trageinrichtung (25, 43) in außerhalb des Rahmens (22) der Vorrichtung (10) vorgesehene feste Stellungen (37) verschiebbar sind, wobei die Trageinrichtung eine Tragplatte (31) hat, an der Huborgane (40, 41) zur Relativverstellung zwischen der Tragplatte (31) und der Trageinrichtung angreifen."
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Mehrzweckvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die flexibel einsetzbar ist, so daß jedes Problem des Arbeitsablaufes an Produktionsmaschinen gelöst werden kann, von denen Spulen übernommen werden, um Paletten oder Kisten teilweise oder vollständig zu bestücken und diese gegebenenfalls auch zwischenzulagern.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der nunmehr beanspruchte Gegenstand patentfähig ist.
1. Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3, 5 bis 7 und 10 offenbart. Die Ansprüche 2 bis 4 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 4, 11 und 12 zurück.
2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu.
Aus einer durch die DE 38 16 164 A1 belegten älteren Anmeldung ist ein Spulenpalettierautomat mit zwei Arbeitsplätzen (Stapelhubtischen 1 und 4) bekannt. Die als Trageinrichtungen wirkenden Hubtische sind in einer Richtung aus der Vorrichtung verschiebbar. Es sind jedoch weder Wagen noch Rollenbahnen vorhanden und dementsprechend auch keine festen Stellungen außerhalb der Vorrichtung vorgesehen, in die eine solche als Wagen oder Rollenbahn ausgebildete Trageinrichtung verschiebbar wäre.
Die Zeitschrift MELLIAND TEXTILBERICHTE 8/1984 zeigt auf S 504 Übergabe- und Transportvorrichtungen für Spulen. Gemäß Bild 11 wird eine auf einem Fahrwerk mitgeführte Palette durch einen Roboter bestückt, jedoch findet dort keine Querbewegung einer Trageinrichtung statt. Im Bild 12 ist eine Vorrichtung 15 dargestellt, die fertige Paletten durch Querverschiebung in ein Hochregallager 16 transportiert, die aber nur über einen Arbeitsplatz verfügt.
Die DE 37 06 871 A1, DE 34 41 778 A1 und DE 32 44 925 A1 befassen sich mit der Abnahme der Spulen von Produktionsmaschinen und deren Überführung und Ablage in Kisten oder verfahrbaren Zwischenlagergestellen. Jedenfalls weisen diese Vorrichtungen jeweils nur einen Arbeitsplatz auf.
3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zuständiger Durchschnittsfachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, Studienschwerpunkt Fördertechnik, mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Transportsysteme in der Spulenherstellung.
Dieser Fachmann entnimmt dem Bild 11 aus MELLIAND die automatisierte Bestückung von Paletten. Ein flexibler Einsatz der Vorrichtung mit der Möglichkeit, eine teilbeladene Palette mittels einer Trageinrichtung quer zu verschieben, in der Nähe der Produktionsmaschine zwischenzulagern, später wieder aufzunehmen und fertig zu bestücken ist mit dieser Palettiervorrichtung offensichtlich weder gewollt noch möglich, so daß hieraus keine Anregung in Richtung der Erfindung folgen kann.
Die Transportvorrichtung 15 in Bild 12 hat mit der Bestückung der Paletten nichts zu tun, sondern nur die Aufgabe, die Paletten nach Fertigstellung und Konfektionierung in das Zwischenlager zu transportieren. Da dieser Stand der Technik für den jeweiligen Arbeitsabschnitt verschiedene Systeme verwendet, lenkt er davon ab, die Funktionen Bestückung, Transport und Zwischenlagerung in einer Vorrichtung zu vereinen, wie es die Vorrichtung nach Anspruch 1 ermöglicht.
Die übrigen Entgegenhaltungen konnten dem Fachmann auf der Suche nach der beanspruchten Lösung nicht weiterhelfen, weil sie ebenfalls nur eine Funktion des Gesamtablaufes darstellen. So müssen die jeweils vorhanden Lager- oder Zwischenlagerbehälter durch separate Transportmittel bewegt werden. Zu zwei zusammenarbeitenden Arbeitsplätzen enthalten sie keinen Hinweis.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Lösung der Erfindung durch allgemeines fachliches Wissen und Können auffindbar wäre, so daß sie nur durch eine erfinderische Leistung erreicht werden konnte. Die Lehre des Anspruchs 1 ist somit patentfähig. 4. Die Unteransprüche 2 bis 4 enthalten weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Sie können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls erteilt werden.
Niedlich Haußleiter Dr. Fritsch Kadner
prö