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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.11.2009 - 4 StR 429/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 429/09 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde.
Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Ernemann
Franke Mutzbauer