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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Urteil vom 27.05.2008 - 3 AZR 901/06 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 3 AZR 901/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Mai 2008 |
Vollständiger Text
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 (2) Sa 363/06 - wird zurückgewiesen.
2. Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2006 - 9 Ca 7307/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 Euro, danach mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschrift
Kremhelmer Zwanziger Schlewing Fasbender H. Hauschild