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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.03.1999 - 3 StR 604/98 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 604/98 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 1999 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 400 Abs. 1
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom
26. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1999 beschlossen:
Die Anträge der Nebenkläger, "wegen Versäumung der ordnungsgemäßen Antragstellung im Revisionsverfahren" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluß vom 10. März 1999 hat der Senat die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1998 auf Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergab, daß die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgten.
Mit einem am 15. März 1999 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten beantragen die Nebenkläger nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Revisionsbegründung.
Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie scheitern jedenfalls daran, daß den Nebenklägern das selbst eingeräumte Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters anzurechnen ist (vgl. für viele: Maul in KK-StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 34 m.w.Nachw.).