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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.06.2007 - 17 W (pat) 11/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 11/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 11/04 Verkündet am 19. Juni 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 52 976
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2003 aufgehoben. Das deutsche Patent 197 52 976 wird widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 28. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Prioritäten der japanischen Voranmeldungen JP P 8-319800 vom 29. November 1996 und JP P 9-48095 vom 3. März 1997 eingereichte Patentanmeldung 197 52 976 wurde ein Patent mit der Bezeichnung
"Sitzerfassungsvorrichtung"
erteilt. Gegen das Patent wurde ein Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ihren Einspruch damit begründet, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 in vollem Umfang aufrecht erhalten. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent und stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent gemäß Hauptantrag im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
gemäß Hilfsantrag I beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 bis 4 vom 14. Juni 2007, noch anzupassender Beschreibung und Figuren wie erteilt,
gemäß Hilfsantrag II beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 bis 3 vom 14. Juni 2007, im Übrigen wie Hilfsantrag I,
gemäß Hilfsantrag III beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 bis 4 vom 14. Juni 2007, im Übrigen wie Hilfsantrag I.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
a) "Sitzerfassungsvorrichtung im Polsterkörper (C1) eines Sitzpolsters b) mit einer unter der Sitzoberfläche angeordneten unteren Oberfläche und mit einer darin ausgebildeten Aussparung (C1a), die sich in einer der Sitzoberfläche gegenüberliegenden Richtung öffnet, c) mit einem flexiblen Druckschalter (PSS), c1) der innerhalb der Aussparung (C1a) derart angeordnet ist, dass dessen obere Oberfläche in Kontakt mit der angrenzenden Oberfläche der Aussparung (C1a) angeordnet ist, c2) und der einen flexiblen Abdeckfilm (1) und einen flexiblen Trägerfilm (3) aufweist, zwischen denen elektrisch leitende Schichten (1a, 3a) angeordnet sind, die sich im Ansprechen auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Biegung der Filme (1, 3) zum Kontakt miteinander bewegen oder voneinander entfernen, d) und mit einem in der Aussparung befindlichen, als Polster (C2) ausgebildeten Abschluss, d1) der mit der unteren Oberfläche des druckempfindlichen Schalters (PSS) in Kontakt steht d2) und der die Aussparung (C1a) elastisch verschließt."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
a) "Sitzerfassungsvorrichtung im Polsterkörper (C1) eines Sitzpolsters b) mit einer unter der Sitzoberfläche angeordneten unteren Oberfläche und mit einer darin ausgebildeten Aussparung (C1a), die sich in einer der Sitzoberfläche gegenüberliegenden Richtung öffnet, c) mit einem flexiblen Druckschalter (PSS), c1) der innerhalb der Aussparung (C1a) derart angeordnet ist, dass dessen obere Oberfläche in Kontakt mit der angrenzenden Oberfläche der Aussparung (C1a) angeordnet ist, c1a) wodurch der Polsterkörper (C1) eine Last von der Sitzoberfläche verteilt auf den flexiblen Druckschalter (PSS) überträgt c2) und der flexible Druckschalter einen flexiblen Abdeckfilm (1) und einen flexiblen Trägerfilm (3) aufweist, zwischen denen elektrisch leitende Schichten (1a, 3a) angeordnet sind, die sich im Ansprechen auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Biegung der Filme (1, 3) zum Kontakt miteinander bewegen oder voneinander entfernen, d) und mit einem in der Aussparung befindlichen, als Polster (C2) ausgebildeten Abschluss, d1) der mit der unteren Oberfläche des druckempfindlichen Schalters (PSS) in Kontakt steht d2) und der die Aussparung (C1a) elastisch verschließt."
(Änderungen gegenüber Hauptantrag in Fettdruck)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
a) "Sitzerfassungsvorrichtung im Polsterkörper (C1) eines Sitzpolsters b) mit einer unter der Sitzoberfläche angeordneten unteren Oberfläche und mit einer darin ausgebildeten Aussparung (C1a), die sich in einer der Sitzoberfläche gegenüberliegenden Richtung öffnet, c) mit einem flexiblen Druckschalter (PSS), c1) der innerhalb der Aussparung (C1a) derart angeordnet ist, dass dessen obere Oberfläche in Kontakt mit der angrenzenden Oberfläche der Aussparung (C1a) angeordnet ist, c2) und der einen flexiblen Abdeckfilm (1) und einen flexiblen Trägerfilm (3) aufweist, zwischen denen elektrisch leitende Schichten (1a, 3a) angeordnet sind, die sich im Ansprechen auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Biegung der Filme (1, 3) zum Kontakt miteinander bewegen oder voneinander entfernen, d) und mit einem in der Aussparung befindlichen, als Polster (C2) ausgebildeten Abschluss, d1) der mit der unteren Oberfläche des druckempfindlichen Schalters (PSS) in Kontakt steht d2) und der die Aussparung (C1a) elastisch verschließt, e) wobei der Abdeckfilm (1) und der Trägerfilm (3) des Druckschalters (PSS) jeweils mit einer leitenden Schicht (1a, 3a) versehen sind, die einander gegenüberliegen, f) wobei ein isolierender Abstandshalter (2) mit zumindest einer Öffnung (2a) zwischen den leitenden Schichten (1a, 3a) angeordnet ist."
(Änderungen gegenüber Hauptantrag in Fettdruck)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III, mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
a) "Sitzerfassungsvorrichtung im Polsterkörper (C1) eines Sitzpolsters b) mit einer unter der Sitzoberfläche angeordneten unteren Oberfläche und mit einer darin ausgebildeten Aussparung (C1a), die sich in einer der Sitzoberfläche gegenüberliegenden Richtung öffnet, c) mit einem flexiblen Druckschalter (PSS), c1) der innerhalb der Aussparung (C1a) derart angeordnet ist, dass dessen obere Oberfläche in Kontakt mit der angrenzenden Oberfläche der Aussparung (C1a) angeordnet ist, c2) und der einen flexiblen Abdeckfilm (1) und einen flexiblen Trägerfilm (3) aufweist, zwischen denen elektrisch leitende Schichten (1a, 3a) angeordnet sind, die sich im Ansprechen auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Biegung der Filme (1, 3) zum Kontakt miteinander bewegen oder voneinander entfernen, c2a) wobei der flexible Trägerfilm (3) aus Polyethylen-Naphtalat gebildet ist, d) und mit einem in der Aussparung befindlichen, als Polster (C2) ausgebildeten Abschluss, d1) der mit der unteren Oberfläche des druckempfindlichen Schalters (PSS) in Kontakt steht d2) und der die Aussparung (C1a) elastisch verschließt."
(Änderungen gegenüber Hauptantrag in Fettdruck)
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass sich durch die Ausbildung des Druckschalters in Verbindung mit dessen Einbauort im Sitz eine besonders vorteilhafte Sitzbelegungserkennung ergebe. Der Schaumstoff des Polsterkörpers bewirke eine Lastverteilung auf der Sitzoberfläche. Dadurch würden leichte Gegenstände wie eine Aktentasche nicht als Insasse identifiziert, so dass bspw. die unnötige Auslösung eines Airbags verhindert werde. Die synergistische Wirkung von Druckschalter und Einbauort komme durch die im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vorgenommene Ergänzung noch deutlicher zum Ausdruck. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag II sei der Aufbau des Druckschalters genauer spezifiziert. Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III werde schließlich ein Material für die Trägerfilme genannt, das wärmebeständiger sei als die bisher bekannten Materialien. Die beanspruchte Sitzerfassungsvorrichtung sei auch patentfähig. Die entgegengehaltenen Druckschriften zeigten für sich entweder den Druckschalter oder den Einbauort. Die synergistische Wirkung von Druckschalter und Einbauort sei aber auch durch eine Zusammenschau der entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahe gelegt. Dagegen ist die Einsprechende der Meinung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 schon durch die D 16 neuheitsschädlich vorweg genommen sei. Die Fassungen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen I und II seien dem Fachmann jedenfalls durch verschiedene Kombinationen der Druckschriften 1, 3, 6, 12 und 15 nahe gelegt. Dass Polyethylen-Naphtalat ein vorteilhaftes Material für den Trägerfilm sei, wie im Hilfsantrag III angegeben, ergebe sich aus der D 18.
Sie stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patents - auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen - mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist und daher zu widerrufen war (§§ 1, 4, 21 PatG).
1.1 In der Beschreibung des Patents 197 52 976 (Streitpatent) wird einleitend ausgeführt, dass das Patent eine Sitzerfassungsvorrichtung betrifft, die einen Sensor verwendet, der das Sitzen eines Insassen auf einem Sitz erfasst. Es wird eine Reihe von bekannten Sitzerfassungsvorrichtungen diskutiert, die mit Magnetsensoren, druckempfindlichen Schaltern, Foliendrucksensoren oder Kontaktstreifen arbeiten. Dem Patent soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Sitzerfassungsvorrichtung zu schaffen, die mit hoher Zuverlässigkeit erfasst, ob sich auf einem Sitz ein Insasse befindet oder nicht, die sehr haltbar ist und die außerdem den durch den Sitz gebotenen Komfort nicht verschlechtert (vgl. Sp. 2, Z. 37 - 42 des Streitpatents). Der Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) schlägt hierzu vor, einen Druckschalter zu verwenden, der aus einem flexiblen Abdeckfilm und einem flexiblen Trägerfilm besteht, zwischen denen elektrisch leitende Schichten angeordnet sind, die sich im Ansprechen auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Biegung der Filme zum Kontakt miteinander bewegen oder voneinander entfernen (vgl. Merkmale c, c2). Diese Formulierung versteht der Fachmann, ein Kraftfahrzeugingenieur mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitssysteme, so, dass auch Vorkehrungen getroffen sind, damit bei nachlassender Druck- oder Biegebelastung der Kontakt zwischen den beiden leitenden Schichten aufgehoben wird.
Dieser Druckschalter soll in den Polsterkörper des Sitzpolsters eingebaut sein (Merkmal a). Hierzu wird unter der Oberfläche des Sitzpolsters eine Aussparung vorgesehen, die sich in der der Sitzoberfläche gegenüberliegenden Richtung, d. h. nach unten öffnet (Merkmal b). In dieser Aussparung wird der Druckschalter angeordnet (Merkmal c1 Teil). Zum Abschluss der Aussparung ist ein Polster vorgesehen, wie bspw. in Figur 1 des Streitpatents gezeigt (Merkmal d). Damit der Druckschalter die Belastung des Sitzes durch einen Insassen erfassen kann, muss die eine Oberfläche des Druckschalters in Kontakt mit der angrenzenden Oberfläche der Aussparung bzw. dem oberen Teil des Sitzpolsters stehen und die andere mit dem als Polster ausgebildeten Abschluss (vgl. Merkmale c1 Teil, d1). Der Fachmann wird deshalb hinsichtlich des Merkmals d2 mitlesen, dass das untere Polster die Aussparung nicht nur elastisch verschließt, sondern auch so abgestützt ist, dass Druck zum Betätigen des Schalters aufgebaut werden kann. Mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen erscheint auch die Lösung wenigstens eines Teils der genannten Aufgaben nachvollziehbar. Der Sitzkomfort dürfte bei dem vorgeschlagenen Einbau des Druckschalters im Polsterkörper erhalten bleiben und die Zuverlässigkeit der Belegungserkennung durch den Aufbau des Schalters aus zwei Filmen mit leitenden Schichten gewährleistet sein. Auf die Haltbarkeit der Vorrichtung dürften allerdings die verwendeten Materialien entscheidenden Einfluss haben.
1.2 Die Sitzerfassungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentinhaberin kann insoweit beigetreten werden, dass die nachveröffentlichte DE 196 46 480 A1 (D 16) den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg nimmt, weil die dort benannte Sensormatte 6 jedenfalls nicht den in Merkmal c2 genannten Aufbau des Druckschalters erkennen lässt. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist dem Fachmann jedoch unter Zugrundelegung des aus der US 4,865,379 (D12) und der US 4,200,777 (D 15) entnehmbaren Standes der Technik nahe gelegt. In der vorveröffentlichten D15 ist ein Druckschalter (pressure switch) zur Sitzbelegungserkennung (occupant sensing) beschrieben, der u. a. jeden gewünschten Sensitivitätsgrad und eine verlängerte Lebensdauer aufweisen soll (vgl. Sp. 1, Z. 12 - 20; 52 - 58). Dieser Druckschalter besteht in Übereinstimmung mit Merkmal c2 des Anspruchs 1 aus einem flexiblen Abdeckfilm und einem flexiblen Trägerfilm (enclosure layers 25), zwischen denen elektrisch leitende Schichten (conductive layers 18) angeordnet sind, die sich auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Biegung der Filme hin zum Kontakt miteinander bewegen oder voneinander entfernen. Zur Aufhebung des Kontakts bei nachlassender Druck- oder Biegebelastung dient ein "intermediate foam layer 15" (vgl. Sp. 3, Z. 12 - 21; Z. 57 - 63, Anspruch 1 der D15). Hinsichtlich des Einbaus des Druckschalters findet sich in der D 15 lediglich der Hinweis, den Schalter im Sitzpolster unter dem Sitzenden zu positionieren (vgl. Sp. 2, Z. 26 - 29, Fig. 1). Aufgrund seiner Berufserfahrung wird der Fachmann bei der Gestaltung der Unterbringung des Druckschalters im Sitzpolster jedoch nicht nur in Betracht ziehen, dass der Schalter bei Belastung durch einen Insassen sicher ansprechen muss, sondern auch noch weitere Umstände berücksichtigen, etwa den, dass im Druckschalter ein Defekt auftreten kann, der einen Austausch erforderlich macht. Deshalb wird sich der Fachmann auch mit den Vor- und Nachteilen bekannter Lösungen für die Unterbringung von Komponenten im Sitzposter eines Sitzes beschäftigen.
Die vorveröffentlichte D12 befasst sich mit der Unterbringung eines Heizelementes im Sitz eines Kraftfahrzeugs, bei der der Sitzkomfort (unpleasing seat touch) nicht verschlechtert werden soll (vgl. Sp. 1, Z. 63 - 65). Bei diesem Sitz ist entsprechend den Merkmalen b, c1, d, d1 und d2 des Anspruchs 1 im Sitzpolster (foam cushion member 2) eine Aussparung (recessed portion 23) vorgesehen, die sich in einer der Sitzoberfläche gegenüber liegenden Richtung öffnet, wobei die Komponente derart in der Aussparung angeordnet ist, dass deren obere Oberfläche in Kontakt mit der angrenzenden Oberfläche der Aussparung tritt. Weiterhin ist ein als Polster ausgebildeter Abschluss (foam block member 3) vorgesehen, der mit der unteren Oberfläche der Komponente in Kontakt steht und der die Aussparung elastisch verschließt (vgl. insb. Anspruch 1, Figur 2 mit Sp. 3, Z. 9 - 19). Nachdem mit dieser bekannten Unterbringungsmöglichkeit für Komponenten in einem Sitz jedenfalls teilweise derselbe Zweck verfolgt wird wie mit dem Gegenstand des Streitpatents und daneben die in Sp. 4, Z. 28 - 57 aufgezählten Vorteile aufweist, u. a. ein einfaches Austauschen der Komponente erlaubt, wird der Fachmann diese bekannte Lösung auch für die Unterbringung von filmartig ausgebildeten Druckschaltern für geeignet halten.
Die Patentinhaberin macht hiergegen geltend, dass eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften 12 und 15 noch nicht zu dem synergistischen Zusammenwirken von Druckschalter und Einbauort nach dem Anspruch 1 führe, das darin bestehe, dass eine auf den Sitz nur punktuell wirkende Last durch das Polster so verteilt würde, dass sie vom Druckschalter nicht als Insassenbelegung erkannt würde. Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass der Anspruch weder Angaben zur Bemessung der Dicke des Polsterkörpers über dem Druckschalter noch solche zur Bemessung des Druckschalters selbst, bspw. des Abstands der flexiblen Filme enthält, mit denen eine solche Unterscheidung bewirkt werden könnte. Hinsichtlich solcher Bemessungen ist der Fachmann auf eigene Überlegungen angewiesen, die zwar möglicherweise zu dem gewünschten Effekt führen, aber eben nicht Gegenstand des Anspruchs sind und daher das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht zu stützen vermögen.
Dem Hauptantrag der Patentinhaberin war daher nicht zu folgen.
2. Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag I ist gegenüber der Fassung nach Hauptantrag ergänzt durch das Merkmal c1a, nach dem der Polsterkörper eine Last von der Sitzoberfläche verteilt auf den flexiblen Druckschalter überträgt.
Aus diesem Merkmal schließt der Fachmann, dass der Polsterkörper über dem Druckschalter jedenfalls eine gewisse Dicke aufweisen muss, damit der gewünschte Verteilungseffekt eintritt. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass dieses Merkmal für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit sei, weil es Sinn jeder Polsterung sei, den auftretenden Druck auf eine größere Auflagefläche zu verteilen. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht beitritt, so ist das Merkmal c1a jedenfalls aus der D12 nahe gelegt. Wie dort bspw. aus Figur 2 ersichtlich ist, weist der Polsterkörper über der im Sitz eingebauten Komponente ebenfalls eine gewisse Dicke auf, so dass auch dort der Polsterkörper eine Last von der Sitzoberfläche verteilt auf die Komponente überträgt. Das bereits zum Hauptantrag vorgebrachte Argument der Patentinhaberin, dass das synergistische Zusammenwirken von Druckschalter und Einbauort eine Unterscheidung unterschiedlicher Lasten auf dem Sitz ermögliche, kann dem gegenüber nicht nachvollzogen werden. Denn ein solches gezieltes Zusammenwirken erfordert nicht nur eine bestimmte Ausbildung des Posterkörpers, sondern auch eine Festlegung der Eigenschaften des Druckschalters, bspw. des Abstands der Filme, über die der Anspruch jedoch keine Angaben enthält.
Der Anspruch 1 in dieser Fassung ist dem Fachmann daher ebenfalls aus dem Stand der Technik nahe gelegt, so dass auch dem Hilfsantrag I nicht zu folgen war.
3. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hauptantrag um die Merkmale e und f ergänzt. In Merkmal e ist ausgeführt, dass die leitenden Schichten des Druckschalters einander gegenüber liegen sollen. Dies hat der Fachmann bei verständiger Würdigung bisher bereits aus Merkmal c2 entnommen, da sich andernfalls schwerlich ein elektrischer Kontakt zwischen den beiden Schichten herstellen lässt. Auch dass zwischen den beiden Schichten ein isolierender Abstandshalter vorhanden ist, wie in Merkmal f angegeben, hat der Fachmann bisher unterstellt, da andernfalls nicht gewährleistet wäre, dass der Schalter nach einer Belastung wieder öffnet. Insofern ergibt sich keine grundsätzlich andere Bewertung der Sitzerfassungsvorrichtung nach dieser Anspruchsfassung. Die im Anspruch 1 ergänzten Merkmale zeigt aber auch der Druckschalter nach Druckschrift 15. Aus Sp. 3, Z. 12 - 21 und Z. 57 - 63 i. V. m. den Figuren 3 und 4 ergibt sich, dass bei dem dort gezeigten Druckschalter die beiden leitenden Schichten (conductive layers 18) einander gegenüber liegen und dass zwischen den leitenden Schichten ein Abstandshalter (intermediate foam layer 15) mit zumindest einer Öffnung (hole 16) angeordnet ist. Auch diese Fassung des Anspruchs 1 ist daher aus dem Stand der Technik nahe gelegt, so dass dem Hilfsantrag II nicht gefolgt werden konnte.
4. Die Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von der nach Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals c2a, nach dem die flexiblen Trägerfilme des Druckschalters aus Polyethylen-Naphtalat gebildet sind. Die Patentinhaberin führt hierzu aus, dass dieses Material den Vorteil aufweise, dass es wärmebeständiger sei als die bisher für diesen Zweck verwendeten Materialien. Die Verwendung von Polyethylen-Naphtalat bei einem Druckschalter (membrane switch) ist durch die von der Einsprechenden genannte EP 0 228 601 A2 (D 18) nahe gelegt. Diese Druckschrift befasst sich mit Materialien, die geeignet sind für Membranschalter (membrane switch), d. h. Schalter, die aus zwei flexiblen, leitend beschichteten Membranen bestehen. Eingangs wird dort erwähnt, dass Polyethylen-Naphtalat-Filme weniger Schrumpfung bei Erwärmung zeigen als die bisher für solche Schalter verwendeten Polyethylen-Terephtalat-Filme (vgl. S. 3, Z. 11 - 15). Zur Abhilfe wird die Verwendung von Polyethylen-Naphtalat-Filmen vorgeschlagen
(vgl. bspw. S. 5, Z. 22 - 26, Anspruch 4 der D 18). In der Verwendung von Polyethylen-Naphtalat für die flexiblen Trägerfilme von Druckschaltern für eine Sitzerfassungsvorrichtung kann daher keine erfinderische Leistung gesehen werden. Der Patentanspruch 1 ist daher auch in dieser Fassung nicht patentfähig.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 auch die zugehörigen Unteransprüche (BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät").
Sonach war dem Antrag der Einsprechenden zu folgen und das Patent zu widerrufen.
Dr. Fritsch Prasch Eder Dr. Thum-Rung
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