OVG Berlin-Brandenburg
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2008 - 6 PKH 8/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 8/08 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 08.11.2007; OVG 12 B 29.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 Rechtsanwältin H.-M. beigeordnet.
Gründe
Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 9. Juni 2008 Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 gewährt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Prozessvollmacht aus den in dem Beschluss vom 9. Juni 2008 genannten Gründen fortbesteht, hat mit Schreiben vom 1. Juli 2007 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gestellt. Darin ist zugleich der konkludent gestellte Antrag auf Beiordnung im Beschwerdeverfahren zu sehen. Daher ordnet der Senat sie dem Kläger für das Verfahren über die Beschwerde bei (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers persönlich vom 8. Juli 2007, ihm einen Rechtsanwalt gemäß § 166 VwGO, § 121 Abs. 5 ZPO beizuordnen, ist daher nicht zu bescheiden, weil dem Kläger eine zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin beigeordnet worden ist.
Die im selben Schreiben von dem Kläger persönlich erhobene "Rüge" ist zurückzuweisen, weil der Senat den Beschluss vom 9. Juni 2008 seiner Prozessbevollmächtigten übermitteln musste, weil der Kläger ihr ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht auch für alle Nebenverfahren Vollmacht erteilt hatte.