BGH
22. Oktober 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.10.2001 - 5 StR 467/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 467/01 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten F und J gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte F hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten J wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hat auch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal