BVerwG
27. Oktober 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2010 - 8 B 77/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 77/10 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 30.08.2010; VGH 8 B 1804/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2010 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre - hier allein anhängige - Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2010 mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.