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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.03.2012 - 21 W (pat) 80/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 80/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 80/09 Verkündet am 20. März 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 43 415.4-54
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit
BPatG 154 05.11 beschlossen:
1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I
Die am 5. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchtenanordnung" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S vom 30. März 2009 zurückgewiesen worden. In diesem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des zuletzt eingereichten Patentanspruchs 1 vom 7. Januar 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Januar 2008, im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D5 und D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe. Eine beantragte Anhörung wurde abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften
D1: FR 663 429 A D2: US 2001/0010635 A1 D3: DE 198 51 174 A1 D4: EP 1 118 813 A2 D5: EP 0 766 037 A1 und D6: DE 87 09 913 U1
entgegengehalten worden.
In der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung waren von der Anmelderin neben der Druckschrift D5 noch die Druckschriften (ältere Anmeldungen)
D7: DE 100 65 017 A1 und D8: DE 101 05 303 A1
genannt worden.
Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. März 2012, und der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012, weiter. Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet nach Korrektur offensichtlicher Schreibfehler:
M1 Leuchtenanordnung umfassend
M2 eine Hauptleuchte (14) mit wenigstens einer Hauptlichtquelle (14l) sowie wenigstens einem Hauptleuchtenreflektor (14r),
M3 eine Sekundärleuchte (16) mit wenigstens einer Sekundärlichtquelle (16l) und
M4 eine die Hauptleuchte (14) und die Sekundärleuchte (16) in Lichtaustrittsrichtung abschließende Abdeckscheibe (12),
M5 wobei der Sekundärleuchte (16) und der Hauptleuchte (14) derselbe Lichtaustrittsbereich der Abdeckscheibe (12) zugeordnet ist und
M6 der Hauptleuchtenreflektor (14r) Lichtdurchtrittsstellen aufweist, durch die das Licht der Sekundärleuchte (16) hindurchtritt,
M7 wobei die Sekundärleuchte (16) so angeordnet ist, dass sie an keiner Stelle in den Strahlengang der Hauptleuchte (14) hineinragt,
dadurch gekennzeichnet,
M8 dass die Sekundärleuchte einen ersten Reflektor (16r) und einen zweiten Reflektor aufweist, M9 wobei der erste Reflektor dazu eingerichtet und angeordnet ist, das Licht der Sekundärlichtquelle quer zur Lichtabstrahlrichtung des Hauptleuchtenreflektors auf den zweiten Reflektor zu richten,
M10 und der zweite Reflektor dazu eingerichtet ist, das vom ersten Reflektor auf ihn einfallende Licht (22) in eine zur Lichtabstrahlrichtung der Hauptleuchte parallele Lichtabstrahlrichtung zu lenken.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet nach Korrektur offensichtlicher Schreibfehler:
M1 Leuchtenanordnung umfassend
M2 eine Hauptleuchte (14) mit wenigstens einer Hauptlichtquelle (14l) sowie wenigstens einem Hauptleuchtenreflektor (14r),
M3 eine Sekundärleuchte (16) mit wenigstens einer Sekundärlichtquelle (16l) und
M4 eine die Hauptleuchte (14) und die Sekundärleuchte (16) in Lichtaustrittsrichtung abschließende Abdeckscheibe (12),
M5 wobei der Sekundärleuchte (16) und der Hauptleuchte (14) derselbe Lichtaustrittsbereich der Abdeckscheibe (12) zugeordnet ist und M6a der Hauptleuchtenreflektor (14r) durch Reflektorsegmente begrenzte Lichtdurchtrittsstellen aufweist, durch die das Licht der Sekundärleuchte (16) hindurchtritt,
M7 wobei die Sekundärleuchte (16) so angeordnet ist, dass sie an keiner Stelle in den Strahlengang der Hauptleuchte (14) hineinragt,
dadurch gekennzeichnet,
M8 dass die Sekundärleuchte einen ersten Reflektor (16r) und einen zweiten Reflektor aufweist,
M9 wobei der erste Reflektor dazu eingerichtet und angeordnet ist, das Licht der Sekundärlichtquelle quer zur Lichtabstrahlrichtung des Hauptleuchtenreflektors auf den zweiten Reflektor zu richten,
M10 und der zweite Reflektor dazu eingerichtet ist, das vom ersten Reflektor auf ihn einfallende Licht (22) in eine zur Lichtabstrahlrichtung der Hauptleuchte parallele Lichtabstrahlrichtung zu lenken,
M11 und dass die Hauptleuchte eine Blinkleuchte ist und die Sekundärleuchte eine Begrenzungsleuchte ist
M12 und dass die Blinkleuchte und die Begrenzungsleuchte unsymmetrisch angeordnet sind.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet nach Korrektur offensichtlicher Schreibfehler:
M1 Leuchtenanordnung umfassend
M2 eine Hauptleuchte (14) mit wenigstens einer Hauptlichtquelle (14l) sowie wenigstens einem Hauptleuchtenreflektor (14r),
M3 eine Sekundärleuchte (16) mit wenigstens einer Sekundärlichtquelle (16l) und
M4 eine die Hauptleuchte (14) und die Sekundärleuchte (16) in Lichtaustrittsrichtung abschließende Abdeckscheibe (12),
M5 wobei der Sekundärleuchte (16) und der Hauptleuchte (14) derselbe Lichtaustrittsbereich der Abdeckscheibe (12) zugeordnet ist und
M6a der Hauptleuchtenreflektor (14r) durch Reflektorsegmente begrenzte Lichtdurchtrittsstellen aufweist, durch die das Licht der Sekundärleuchte (16) hindurchtritt,
M7 wobei die Sekundärleuchte (16) so angeordnet ist, dass sie an keiner Stelle in den Strahlengang der Hauptleuchte (14) hineinragt,
dadurch gekennzeichnet,
M8 dass die Sekundärleuchte einen ersten Reflektor (16r) und einen zweiten Reflektor aufweist, M9 wobei der erste Reflektor dazu eingerichtet und angeordnet ist, das Licht der Sekundärlichtquelle quer zur Lichtabstrahlrichtung des Hauptleuchtenreflektors auf den zweiten Reflektor zu richten,
M10 und der zweite Reflektor dazu eingerichtet ist, das vom ersten Reflektor auf ihn einfallende Licht (22) in eine zur Lichtabstrahlrichtung der Hauptleuchte parallele Lichtabstrahlrichtung zu lenken,
M11 und dass die Hauptleuchte eine Blinkleuchte ist und die Sekundärleuchte eine Begrenzungsleuchte ist
M12 und dass die Blinkleuchte und die Begrenzungsleuchte unsymmetrisch angeordnet sind.
M13 und dass der Reflektor der Sekundärleuchte so gestaltet ist, dass das Licht durch die Öffnungen im Hauptreflektor hindurchtritt, ohne durch den Hauptleuchtenreflektor abgeschattet zu werden.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2009 aufzuheben und das Patent zu erteilten auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. März 2012,
hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012, übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 73 Abs. 1, Abs. 2, PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft die Erfindung eine Leuchtenanordnung umfassend eine Hauptleuchte mit wenigstens einer Hauptlichtquelle sowie wenigstens einem Hauptleuchtenreflektor und eine Sekundärleuchte mit wenigstens einer Sekundärlichtquelle und eine die Hauptleuchte und die Sekundärleuchte in Lichtaustrittsrichtung abschließende Abdeckscheibe (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).
Derartige Leuchtenanordnungen sind bspw. bei Begrenzungsleuchten bekannt, die zusammen mit bspw. einem Abblend- oder einem Blinklicht als Hauptleuchte, wobei die Begrenzungsleuchte die Sekundärleuchte darstellt, hinter einer gemeinsamen Abdeckscheibe angeordnet sind (vgl. Absatz [0002] der Offenlegungsschrift).
Bei aus dem Stand der Technik bekannten Leuchtenanordnungen treten entweder Abschattungen des Strahlengangs der Blinkleuchte durch die in den Blinkreflektor integrierte Lichtquelle der Begrenzungsleuchte auf, die zu Inhomogenitäten in der Ausleuchtung der Blinkleuchte führen, oder es ist ein größerer Bauraum erforderlich, wenn ein zweiter Reflektor für die Sekundärlichtquelle neben dem Hauptreflektor vorgesehen ist (vgl. die Abschnitte [0004] und [0005] der Offenlegungsschrift).
Es ist somit Aufgabe der Erfindung, eine Leuchtenanordnung bereitzustellen, wobei der Sekundärleuchte und der Hauptleuchte derselbe Lichtaustrittsbereich der Abdeckscheibe zugeordnet ist und die Sekundärleuchte so angeordnet ist, dass sie an keiner Stelle in den Strahlengang der Hauptleuchte hineinragt (vgl. Absatz [0006] der Offenlegungsschrift).
Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Fahrzeugleuchten befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Lichttechnik.
Die ursprüngliche Offenbarung der geltenden Patentansprüche kann dahinstehen, da deren Gegenstände ohnehin nicht patentfähig sind.
2. Hauptantrag:
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D4 bekannten Stand der Technik.
So ist aus der Druckschrift D4 (vgl. die Figur 11 mit Beschreibung) eine Leuchtenanordnung (vgl. den Absatz [0030]: automobile signal lamp 1) [= Merkmal M1] bekannt, umfassend
eine Hauptleuchte (vgl. den Absatz [0031]: upper light emitting unit 5U) mit wenigstens einer Hauptlichtquelle (vgl. den Absatz [0032]: light source 2U of the upper light emitting unit 5U) sowie wenigstens einem Hauptleuchtenreflektor (vgl. den Absatz [0031]: second reflecting surface 4U of the upper light emitting unit 5U) [= Merkmal M2], eine Sekundärleuchte (vgl. den Absatz [0031]: lower light emitting unit 5D) mit wenigstens einer Sekundärlichtquelle (vgl. den Absatz [0032]: light source 2D of the lower light emitting unit 5D) [= Merkmal M3],
und, da es sich um einen Autoscheinwerfer handelt, zwangsläufig als Schutz vor Schmutz oder Regen eine die Hauptleuchte (5U) und die Sekundärleuchte (5D) in Lichtaustrittsrichtung abschließende Abdeckscheibe (vgl. auch die Figuren 7, lens 7, und 12, lens 92) [= Merkmal M4].
Da sowohl das von der Hauptleuchte (5U) wie auch das von der Sekundärleuchte (5D) abgestrahlte Licht (vgl. die vertikalen Pfeile in Figur 11) durch die Abdeckscheibe nach außen treten und diese beiden Strahlengänge in der Realität jedoch nie vollkommen parallel zueinander stehen (wie es rein schematisch in der Figur 11 gezeichnet ist), sondern wegen der tatsächlichen Form der Reflektoren, der räumlichen Ausdehnung der Lichtquellen und nicht zuletzt aufgrund von Beugungseffekten immer auch schräg (d. h. divergent bzw. konvergent) zueinander verlaufen, vermischen sich die beiden Strahlenarten auf der Abdeckscheibe mehr
oder weniger, wodurch der Sekundärleuchte (5D) und der Hauptleuchte (5U) somit, zumindest teilweise, derselbe Lichtaustrittsbereich der Abdeckscheibe zugeordnet ist [= Merkmal M5]. Eine vollkommene Durchmischung der beiden Strahlenarten über die gesamte Fläche der Abdeckscheibe mehr oder weniger findet dabei zwar nicht statt. Dies ist aber auch nicht beansprucht und auch beim Anmeldungsgegenstand nicht der Fall, wie z. B. die Figur 4 der Anmeldung zeigt.
Weiterhin weist der Hauptleuchtenreflektor (4U, vgl. die Figur 11, Absatz [0031]: the light from the lower light emitting unit 5D will not be shielded and can be directed to the irradiation direction) Lichtdurchtrittsstellen auf, durch die das Licht der Sekundärleuchte (5D) hindurchtritt [= Merkmal M6],
wobei (vgl. die Figur 11) die Sekundärleuchte (5D) so angeordnet ist, dass sie an keiner Stelle in den Strahlengang der Hauptleuchte (5U) hineinragt [= Merkmal M7].
Die Sekundärleuchte (5D) weist (vgl. die Figur 11) einen ersten Reflektor (first reflecting surface 3) und eine zweiten Reflektor (second reflecting surface 4D) auf [= Merkmal M8],
wobei der erste Reflektor (first reflecting surface 3) dazu eingerichtet und angeordnet ist, das Licht der Sekundärlichtquelle (light source 2D) quer (vgl. den horizontalen Pfeil in der Figur 11) zur Lichtabstrahlrichtung des Hauptleuchtenreflektors (4U), die sich in der Figur 11 in vertikaler Richtung erstreckt, auf den zweiten Reflektor (second reflecting surface 4D) zu richten [= Merkmal M9],
und der zweite Reflektor (second reflecting surface 4D) dazu eingerichtet ist, das vom ersten Reflektor (first reflecting surface 3) auf ihn einfallende Licht in eine zur Lichtabstrahlrichtung der Hauptleuchte (5U) parallele Lichtabstrahlrichtung zu lenken (vgl. die Figur 11: die beiden in vertikaler Richtung verlaufenden Pfeile verlaufen parallel zueinander, Absatz [0031]: the light from the lower light emitting unit …can be directed to the irradiation direction) [= Merkmal M10].
Damit sind jedoch bereits alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus der Druckschrift D4 bekannt.
3. Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag im Merkmal M6a zusätzlich noch das Merkmal auf, wonach die Lichtdurchtrittsstellen im Hauptleuchtenreflektor durch Reflektorsegmente begrenzt sind, sowie die zusätzlichen Merkmale M11, wonach die Hauptleuchte eine Blinkleuchte ist und die Sekundärleuchte eine Begrenzungsleuchte ist, und M12, wonach die Blinkleuchte und die Begrenzungsleuchte unsymmetrisch angeordnet sind.
Das Merkmal M6a ist jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift D4 bekannt, da auch hier (vgl. die Figur 11) die Lichtdurchtrittsstellen im Hauptleuchtenreflektor (4U), durch die das Licht der Sekundärleuchte (5D) hindurchtritt, in der Fläche des Hauptleuchtenreflektors vorgesehen sind und somit durch Reflektorsegmente darstellende Teile des Hauptleuchtenreflektors begrenzt werden.
Außerdem ist die Hauptleuchte eine Blinkleuchte (vgl. Absatz [0033]: turn signal lamp) und die Sekundärleuchte eine Begrenzungsleuchte (tail lamp), wie im Merkmal M11 beansprucht ist.
Wie aus der Figur 11 hervorgeht, sind die Blinkleuchte und die Begrenzungsleuchte jedoch symmetrisch und nicht unsymmetrisch angeordnet, wie im Merkmal M12 beansprucht ist.
Da es ohnehin nur diese zwei Möglichkeiten gibt die Blinkleuchte und die Begrenzungsleuchte anzuordnen und diese dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens geläufig sind, wird der Fachmann abhängig von den baulichen Gegebenheiten und den Platzverhältnissen im Fahrzeug, für das die Leuchtenanordnung vorgesehen ist, versuchen sowohl eine in technischer Hinsicht optimale Form zu finden wie auch Aspekte des Fahrzeugdesigns zu berücksichtigen. Er wird somit neben einer symmetrischen Anordnung auch eine unsymmetrische Anordnung von Blinkleuchte und Begrenzungslicht in Erwägung ziehen und diese bei Bedarf wählen.
Damit ist der Fachmann jedoch bereits ohne erfinderisch tätig zu werden beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 angelangt.
4. Hilfsantrag 2:
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich noch das Merkmal M13 auf, wonach der Reflektor der Sekundärleuchte so gestaltet ist, dass das Licht durch die Öffnungen im Hauptreflektor hindurchtritt, ohne durch den Hauptleuchtenreflektor abgeschattet zu werden.
Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift D4 bekannt, da auch hier (vgl. die Figur 11) der Reflektor (second reflecting surface 4D of a lower light emitting unit 5D) der Sekundärleuchte so gestaltet ist, dass das Licht durch die Öffnungen im Hauptreflektor (second reflecting surface 4U) hindurchtritt, ohne durch den Hauptleuchtenreflektor (5U) abgeschattet zu werden (vgl. den Absatz [0031]: the light from the lower light emitting unit 5D will not be shielded).
5. Mit den nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 8 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).
Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstände der Unteransprüche nicht patentfähig sind.
6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Danach ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Billigkeit der Zurückzahlung der Beschwerdegebühr ergibt sich vorliegend daraus, dass die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung abgelehnt hat, ohne dass die von ihr dafür genannten oder auch andere Gründe dies rechtfertigen könnten.
Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich, selbst wenn keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8 sowie BPatG, Beschl. v. 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. Nachw.).
Im vorliegenden Fall leidet das Prüfungsverfahren angesichts der grundsätzlichen Sachdienlichkeit einer Anhörung an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, denn bei fehlerfreier Sachbehandlung wäre die Beschwerde nicht erforderlich gewesen.
Dr. Winterfeldt Hartlieb Dr. Müller Veit
Pü