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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZB 117/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZB 117/06 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist zudem nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen wendet, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist es nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde greifen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch (BVerfG, NJW 2005, 659 f. mit weiteren Nachweisen).
Unterschrift
Dressler Haß Wiebel
Kniffka Eick
Vorinstanz
OLG Karlsruhe in Freiburg; 16.11.2006; 9 U 30/06