BVerfG
9. Mai 1997
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 09.05.1997 - 1 BvR 673/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 673/94 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau P...
-
| gegen a) | den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 ausgeführt hat, bleibt die Rechtswidrigkeit von Aktionen der vorliegenden Art aufgrund anderer Vorschriften als § 240 Abs. 1 StGB bestehen (vgl. BVerfGE 92, 1 <19>). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO sind nicht erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Seidl | Grimm | Haas |