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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.06.2011 - 9 W (pat) 39/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 39/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 15 028
…
BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 100 15 0628 mit der Bezeichnung "Einstückige, aus Federstahlblech gebogene Steckklammer für Flanschverbindungen", dessen Erteilung am 27. September 2001 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 27. Dezember 2001 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2006 hat die Patentabteilung 1.12 das Patent beschränkt aufrecht erhalten.
Gegen diesen Beschluss, ihr zugegangen am 11. August 2006, wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde, eingegangen am 6. September 2006.
Mit Schreiben vom 29. November 2010 hat der Rechtspfleger des Senats der Einsprechenden mitgeteilt, dass laut einer Feststellung des Deutsche Patent- und Markenamtes vom 12. November 2010 das streitige Patent seit dem 1. Oktober 2010 erloschen ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr, und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Auch im Beschwerdeverfahren ist die Zulässigkeit des Einspruchs als unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu Prüfen (vgl. BPatGE 38, 199; Schulte PatG, 8. Aufl. 2008 § 73 Rdn. 77 m. w. N.).
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.
Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist. Damit fehlt es aber zwangsläufig an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung. Mangels Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 52 m. w. N.), ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Pontzen Bülskämper Paetzold Reinhardt
Ko