BGH
8. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 5 StR 674/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 674/18 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den angeordneten Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher