Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 29 W (pat) 44/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 44/02 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markeanmeldung 301 08 376.2
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2004 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Fink
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarke
systems & people
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Zeichen fehlende die erforderliche Unterscheidungskraft. "Systems & people" sei ein Slogan, der im Deutschen die Bedeutung "Systeme und Leute" bzw. "Systeme und Menschen" habe und von den angesprochenen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung ohne weiteres erkannt werde. Der Bestandteil "people" gehöre dem englischen Grundwortschatz an, der Bestandteil "systems" sei dem entsprechenden deutschen Wort "Systeme" gleichzusetzen. Die Wortfolge bringe in werbemäßig komprimierter, schlagwortartiger Form zum Ausdruck, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen System hätten, es aber nicht nur auf diese durch Systematik begründete Funktionalität und Rationalität ankomme, sondern auch die menschliche, personenbezogene Seite mit einbezogen werde. Die angemeldete Bezeichnung erinnere an das Schlagwort von der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine und werde daher nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung handle, die nicht als übliche Ausdrucksweise aufgefasst werden könne, um die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen oder deren wesentliche Merkmale wiederzugeben. Der Wortfolge könne auch kein konkret beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Sie habe auf Grund ihrer Mehrdeutigkeit und der Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage eine hinreichende Unterscheidungskraft. Zudem sei "systems & people" kurz und prägnant und keine in der Werbung allgemein gebräuchlicher Begriff. Dementsprechend sei das angemeldete Zeichen auch nicht freihaltebedürftig
Nachdem der Senat der Anmelderin auf Grund einer Internet-Recherche die vorläufige Beurteilung der Erfolgsausichten der Beschwerde mitgeteilt und die Rechercheunterlagen übermittelt hat, hat die Anmelderin die Anmeldung teilweise zurückgenommen, so dass sich die Beschwerde nur noch gegen die Zurückweisung der Marke für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen
richtet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Zeichen "systems & people" für die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann, wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen "Büroartikel (ausgenommen Möbel), Werbung, Finanz- und Immobilienwesen" über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind die aus dem Englischen stammenden Wortbestandteile des Zeichen "systems & people" den deutschen Verkehrskreisen, die sich sowohl aus unternehmerischen und Fachkreisen der Wirtschaft als auch aus dem allgemeinen Publikum zusammensetzen, ohne weiteres verständlich. Das Wort "people" gehört dem englischen Grundwortschatz an und bedeutet "Leute, Menschen", der Singular "system" des Bestandteils "systems" ist mit der Bedeutung "System" bekannt (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999). Das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit ist daher ohne weiteres als "Systeme und Menschen" verständlich. Bezogen auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beinhaltet diese Wortfolge weder eine im Vordergrund stehende noch überhaupt eine mit einem ohne weiteres erkennbaren Sinn ausgestattete Sachaussage. Zwar hat die Recherche des Senats ergeben, dass die angemeldete Wortfolge als schlagwortartig verkürzter Werbehinweis dafür dienen kann, dass die (wichtige) Verbindung zwischen (technischem) System und Mensch funktioniert. Im Gegensatz zu den Bereichen der allgemeinen Technik oder der Computer- und Informationstechnologie bestehen bezüglich der verbliebenen Waren und Dienstleistungen keine derartigen technischen Verbindungen. Zwar existieren auch bei Büroartikeln Systeme im Sinne einer Zusammengehörigkeit aufeinander abgestimmter Einzelkomponenten. Des weiteren sind Werbe- oder Finanzsysteme als Fachbegriffe bekannt. Der Senat konnte aber weder feststellen, dass in den hier noch relevanten Bereichen ein kritischer Gegensatz zwischen diesen Systemen und den Menschen thematisiert, noch dass die angemeldete Wortfolge insoweit im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der die hier einschlägigen Fach- oder Werbesprache überhaupt verwendet wird. Soweit sich aus der Wortfolge der von der Markenstelle angenommene Hinweis ergeben könnte, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen System hätten, es aber nicht nur auf diese durch Systematik begründete Funktionalität und Rationalität ankomme, sondern auch die menschliche, personenbezogene Seite mit einbezogen werde, erschließt sich ein derartiger Sinngehalt nicht beim unmittelbaren Erfassen des Zeichens, sondern allenfalls auf Grund weiterer, analysierender Schritte, was der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2001, 162 ff RATIONAL SOFT- WARE CORPORATION). Mangels eines erkennbaren unmittelbaren Bezugs zwischen dem Zeichen "systems & people" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise in der Wortfolge kein betriebliches Unterscheidungsmittel sehen werden.
2. Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie ausgeführt, kann der Marke insoweit keinerlei sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden, so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.
Baumgärtner Schwarz Fink
Cl