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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.01.2020 - 17 W (pat) 1/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 1/17 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 1/17 Verkündet am 21. Januar 2020 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 014 366.2
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
ECLI:DE:BPatG:2020:210120B17Wpat1.17.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 6. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
"Zugangssystem mit einer tragbaren Autorisierungsvorrichtung".
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 26. Oktober 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1-10, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1-11 vom 17.06.2016, 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag. Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde auf die Druckschriften
D1: DE 102 37 831 A1;
D2: DE 10 2012 022 786 A1
und
D3: DE 43 44 481 A1
hingewiesen.
Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften
D4: EP 1 398 719 A1
und
D5: DE 10 2012 013 450 A1
ermittelt.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet: M1 Zugangssystem (10) mit
M1.1 - einer tragbaren Autorisierungsvorrichtung (12), welche dazu ausgebildet ist, einen Zugang zu einem Kraftfahrzeug (14) zu autorisieren,
M1.2 wobei die Autorisierungsvorrichtung (12) eine Funkeinrichtung (18) umfasst; und
M1.3 - einer Datenbankvorrichtung (16) in welcher für die Autorisierung des Zugangs zu dem Kraftfahrzeug (14) notwendige Daten speicherbar sind,
M1.4 wobei die Datenbankvorrichtung (16) als von der Autorisierungsvorrichtung (12) eigenständiges Teil des Zugangssystems (10) ausgebildet ist; wobei
M2 - die tragbare Autorisierungsvorrichtung (12) weiterhin dazu ausgebildet ist, eine Bezahlfunktion zu autorisieren,
M3 wobei in der Datenbankvorrichtung (16) weiterhin für die Autorisierung der Bezahlfunktion notwendige Daten speicherbar sind;
M4 wobei die Funkeinrichtung (18) ausgebildet ist, die für die Autorisierung notwendigen Daten von der Datenbankvorrichtung (16) drahtlos abzurufen und
M5 an die Autorisierungsvorrichtung (12) zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass M6 - für das Zugangssystem Nutzerprofile vorgesehen sind, sodass für einen Benutzer lediglich der Zugang zu dem Kraftfahrzeug als Funktion freigegeben ist, während für einen anderen Benutzer sowohl der Zugang zu dem Kraftfahrzeug als auch die Bezahlfunktion als Funktionen freigegeben ist,
M7 wobei personenspezifische Zugangsberechtigungen ausgelegt sind, daß bei Nutzung der Bezahlfunktion je nach Nutzer unterschiedliche Konten belastet werden.
Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin trägt vor, dass die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin bestehe, ein besonders zuverlässiges, multifunktionales Zugangssystem bereit zu stellen. Diese Aufgabe werde dadurch gelöst, dass einerseits die Bereitstellung von Zugangsdaten sicherer gemacht werde, und dadurch, dass durch die vorliegende Erfindung eine Bezahlfunktion durch die Autorisierungsvorrichtung bereitgestellt werde, die unabhängig vom Kraftfahrzeug funktioniere. Insbesondere seien in dem vorgestellten Zugangssystem spezielle Nutzerprofile vorgesehen, die den jeweiligen Benutzern nicht nur den Zugang zu einem Kraftfahrzeug, sondern darüber hinaus ein flexibles Zahlungsmittel freigeben.
Gegenüber dem eingeführten Stand der Technik sei der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Zugangssystem und ein Verfahren zum Betreiben eines Zugangssystems (Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).
Die Anmeldung geht insbesondere von einem Stand der Technik aus, wie er in der Patentanmeldung DE 10 2011 118 156 A1 beschrieben ist. Diese offenbart einen Kraftfahrzeugschlüssel mit einem Schlüsselkörper, einer Datenträgereinheit und einer in dem Schlüsselkörper angeordneten Elektronikeinheit. Die Datenträgereinheit ist zwischen einer Schutzposition, in der eine Kontaktschnittstelle der Datenträgereinheit durch den Schlüsselkörper vor mechanischer Beschädigung geschützt ist und einer Kontaktierungsposition, in der die Kontaktschnittstelle kontaktierbar ist, an dem Schlüsselkörper derart bewegbar angeordnet, dass sowohl in der Schutzposition als auch in der Kontaktierungsposition ein elektrischer Kontakt zwischen der Datenträgereinheit und der Elektronikeinheit besteht (Offenlegungsschrift, Abs. [0002]). Aus der weiterhin in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift US 2013/0085928 A1 ist eine Bezahlvorrichtung bekannt, die ein Kraftfahrzeug umfasst. Dieses Kraftfahrzeug hat ein einmaliges Identifikationsmerkmal, mittels dem ein zugehöriges Konto bei einer Bezahlung identifiziert werden kann (Offenlegungsschrift, Abs. [0003]). Ferner nennt die Anmeldung die Druckschrift DE 10 2011 013 598 A1, die einen Kraftfahrzeugschlüssel lehrt, der eine Schließeinrichtung zum Zusammenwirken mit einem Kraftfahrzeugschloss aufweist. Weiterhin weist der Kraftfahrzeugschlüssel einen elektronischen Datenspeicher zur Speicherung von Zahlungsinformationen und eine Einrichtung zur drahtlosen Übertragung von Zahlungsinformationen an einen externen Empfänger auf (Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Ausweislich der Anmeldung ist eine wichtige Anforderung an Zugangssysteme, mittels welchen sowohl ein Zugang zu einem Kraftfahrzeug als auch eine Bezahlfunktion autorisiert werden kann, deren Sicherheit gegenüber einem unbefugten Zugriff (Offenlegungsschrift, Abs. [0005]).
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Zugangssystem zu schaffen, welches besonders geschützt vor einer unbefugten Benutzung ist bzw. ein Verfahren zum Betreiben eines Zugangssystems zu schaffen, mittels welchem eine unbefugte Benutzung besonders zuverlässig verhindert werden kann (Offenlegungsschrift, Abs. [0005]).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Zugangssystem zu verbessern, ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Informatik oder Elektrotechnik anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Zugangskontrollsystemen bzw. Zutrittssteuerungen verfügt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Zugangssystem mit einer tragbaren Autorisierungsvorrichtung vor, die dazu ausgebildet ist, einen Zugang zu einem Kraftfahrzeug zu autorisieren (Merkmale M1, M1.1).
Die Autorisierungsvorrichtung umfasst eine Funkeinrichtung (Merkmal M1.2). Laut Beschreibung kann die Autorisierungsvorrichtung die Funktionalität eines Mobiltelefons aufweisen und über Mikrofone, Lautsprecher sowie Bedienelemente verfügen (Offenlegungsschrift, Abs. [0024]). Weiterhin kann die Autorisierungsvorrichtung in Form eines Kraftfahrzeugschlüssels ausgebildet sein, der noch mechanische und/oder elektromechanische Elemente wie einen Schlüsselbart zum Aktivieren einer Zündung des Kraftfahrzeugs umfasst (Offenlegungsschrift, Abs. [0025]).
Merkmal M1.3 besagt, dass das Zugangssystem eine Datenbankvorrichtung beinhaltet, in welcher für die Autorisierung des Zugangs zu dem Kraftfahrzeug notwendige Daten gespeichert werden können.
Dabei ist die Datenbankvorrichtung als von der Autorisierungsvorrichtung eigenständiges Teil des Zugangssystems ausgebildet (Merkmal M1.4). Die Datenbankvorrichtung kann z. B. im Innenraum des Kraftfahrzeugs geschützt vor unbefugten Zugriffen angeordnet sein (Offenlegungsschrift, Fig., Abs. [0022]).
Ferner ist die tragbare Autorisierungsvorrichtung dazu ausgelegt, eine Bezahlfunktion zu autorisieren (Merkmal M2).
Die für die Autorisierung der Bezahlfunktion notwendigen Daten können ebenfalls in der Datenbankvorrichtung hinterlegt werden (Merkmal M3).
Die Funkeinrichtung der tragbaren Autorisierungsvorrichtung ist dazu ausgebildet, die für die Autorisierung notwendigen Daten von der Datenbankvorrichtung drahtlos abzurufen und an die Autorisierungsvorrichtung zu übertragen (Merkmale M4, M5).
Gemäß Merkmal M6 sind für das beanspruchte Zugangssystem für dessen jeweilige Funktionen personenspezifische Zugangsberechtigungen vorgesehen, die in Gestalt von Nutzerprofilen angelegt werden. Während für den einen Benutzer lediglich der Zugang zu dem Kraftfahrzeug als Funktion freigeschaltet ist, ist für einen anderen Benutzer sowohl der Zugang zu dem Kraftfahrzeug als auch die Bezahlfunktion als Funktionen freigegeben. Mit Merkmal M7 wird beansprucht, die personenspezifischen Zugangsberechtigungen so zu gestalten, dass bei einer Nutzung der Bezahlfunktion für jede zugangsberechtigte Person ein anderes Konto belastet wird.
2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D4 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D4 befasst sich mit einem computergestützten Fahrzeugreservierungssystem, bei dem sich ein Benutzer an einem Identifikationsmodul identifiziert, das Identifikationsmodul die Identifikation bei einer Zentraleinheit überprüft und das Fahrzeug bei erfolgter Identifikation des Benutzers über ein Onboardsystem des Fahrzeuges zur Benutzung freigegeben wird (Abs. [0001]).
Damit offenbart die Druckschrift D4 dem Fachmann ein Zugangssystem (Fig. 1, 2 - Merkmal M1). Bei dem dort beschriebenen Zugangssystem handelt es sich um ein computergestütztes Fahrzeugreservierungssystem, an dem sich ein Benutzer 10 über ein Identifikationsmodul identifiziert, wobei das Identifikationsmodul über ein Kommunikationsnetz mit einer Zentraleinheit 30/31 verbunden ist.
Zur Reservierung identifiziert sich ein Benutzer 10 über eine Recheneinheit 20 bei der Zentraleinheit 30 und reserviert ein Fahrzeug 52/53/54 für einen bestimmten Zeitpunkt, eine Zeitspanne oder einen Ort. Bei der Recheneinheit 20 kann es sich um einen PDA, ein Mobilfunkgerät, eine Laptop oder einen PC o. ä. handeln (Spalte 8, Zeilen 13 bis 26). War die Reservierung mittels der Recheneinheit 20 durch den Benutzer 10 bei der Zentraleinheit 30 erfolgreich, übermittelt ein SMS- Modul 33 der Zentraleinheit 30 einen Identifikationscode 411 mittels einer SMS- Nachricht über ein Mobilfunknetz 61 an ein Mobilfunkgerät 40 des Benutzers 10 (Fig. 2; Spalte 9, Zeilen 10 bis 16). Zum vorbestimmten Zeitpunkt oder Ort identifiziert sich der Benutzer 10 bei einem Identifikationsmodul mittels des Identifikationscodes 411. Nach erfolgter Identifikation des Benutzers 10 über die Kommunikationsmittel 57 und das Onboardsystem 55 des Fahrzeugs 52/53/54 wird das Fahrzeug 54 freigegeben (Spalte 9, Zeilen 37 bis 49).
Das Zugangssystem der Druckschrift D4 umfasst u. a. eine tragbare Autorisierungsvorrichtung, die dazu dient , den Zugang zu einem Kraftfahrzeug zu autorisieren, d. h. dem Benutzer das Recht einzuräumen, ein Fahrzeug zu nutzen (Merkmal M1.1). Bei der Autorisierungsvorrichtung handelt es sich um das Mobilfunkgerät 40, mit dessen Hilfe sich der Benutzer bei einem Identifikationsmodul anmeldet. Zur Überprüfung der Identität des Benutzers wird ein zuvor an das Mobilfunkgerät 40 übertragener Identifikationscode 411 entweder manuell über Eingabeelemente direkt am Identifikationsmodul eingegeben oder aber drahtlos vom Mobilfunkgerät an das Modul kommuniziert (Spalte 10, Zeilen 9 bis 15).
War die Identifikation mittels des Mobilfunkgeräts 40 und des darauf gespeicherten Identifikationscodes 411 erfolgreich, werden dem Benutzer durch das Fahrzeug bereitgestellte Dienste und Leistungen zur Nutzung freigegeben (Spalte 9, Zeilen 44 bis 49).
Die Autorisierungsvorrichtung bzw. das Mobilfunkgerät 40 verfügt ersichtlich über eine Funkeinrichtung (Sendeempfänger, Antenne), die es dem Benutzer ermöglicht, über ein Mobilfunknetz 61 mit einer Zentraleinheit 30 zu kommunizieren (Spalte 9, Zeilen 10 bis 16 - Merkmal M1.2).
Nach fachmännischem Verständnis handelt es sich bei der Zentraleinheit 30 um einen räumlich separierten Server, auf dem zumindest eine Datenbank läuft, in der laut Spalte 8, Zeilen 5 bis 10 der Druckschrift D4 Betriebszustandsdaten der angebotenen Fahrzeuge hinterlegt und ständig aktualisiert werden. Der Fachmann liest mit, dass neben der MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number) des Mobilfunkgerätes 40 auch die an die einzelnen Benutzer per SMS versandten Identifikationscodes 411 - d. h. die für die Autorisierung des
Zugangs zu dem Fahrzeug notwendigen Daten - idealerweise in einer Datenbank geordnet abgelegt und verwaltet werden (Merkmal M1.3).
Dass eine solche zur Zentraleinheit 30 gehörige Datenbank eine vom Mobilfunkgerät 40, d. i. der Autorisierungsvorrichtung, unabhängige Systemkomponente des bekannten Zugangssystems darstellt, ergibt sich z. B. aus Figur 1 (Merkmal M1.4).
Weiterhin erlaubt das Mobilfunkgerät 40, eine Bezahlfunktion zu autorisieren. So erhält der Benutzer das Recht, die jeweils bezogenen Leistungen mittels eines Verrechnungsmoduls 34 abrechnen zu lassen (Abs. [0021] - Merkmal M2).
Um eine effiziente elektronische Datenverwaltung zu unterstützen, stellt es aus Sicht des Fachmannes eine Selbstverständlichkeit dar, die für die Autorisierung einer solchen Bezahlfunktion notwendigen Daten, z. B. MSISDN und Identifikationscodes 411, in einer Datenbank zu hinterlegen (siehe oben - Merkmal M3).
Durch die erfolgreich abgeschlossene Reservierung eines Benutzers 10 werden MSISDN und Identifikationscode an der Zentraleinheit 30 abgerufen und in einer SMS-Nachricht an das Mobilfunkgerät 40 übermittelt. Die Reservierung, die die Übertragung der für die Autorisierung notwendigen Daten als SMS-Nachricht auslöst, kann dabei drahtlos erfolgen (Spalte 9, Zeilen 10 bis 20 - Merkmale M4, M5).
Ferner ist aus Druckschrift D4 bekannt, dass an der Recheneinheit 20 bzw. dem Mobilfunkgerät 40 zur eindeutigen Benutzeridentifizierung u. a. Kundenadressen eingegeben werden können (Spalte 8, Zeilen 13 bis 22; Spalte 8, Zeile 55 bis Spalte 9, Zeile 10). Der Fachmann wird erkennen, dass dadurch die Möglichkeit besteht, dass verschiedene Benutzer über ein und dasselbe Mobilfunkgerät 40 Fahrzeugreservierungen vornehmen, wobei in der Zentraleinheit 30 personenspezifische Zugangsberechtigungen in Form von Identifikationscodes angelegt werden, die dann per SMS an das Mobilfunkgerät 40 kommuniziert und zusammen mit dem Identifikations- und Verrechnungsmodul (das ja eine Bezahlfunktion
implementiert) genutzt werden können. Bei einer solchen gemeinschaftlichen Nutzung des Mobilfunkgeräts 40 stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, die erzeugten Identifikationscodes den jeweiligen Konten der beteiligten Benutzer zuzuordnen, so dass sinnvollerweise bei Auslösung der Bezahlfunktion das Konto desjenigen Benutzers belastet wird, der eine Reservierung für sich vorgenommen hat (Merkmal M7).
Die Verwendung von Nutzerprofilen iSd Merkmals M6 ist der Druckschrift D4 allerdings nicht direkt zu entnehmen.
2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nahegelegen hat.
Der auf dem Gebiet der Entwicklung von Zugangskontrollsystemen tätige Fachmann kannte den Benutzerwunsch, die für eine Geschäftsabwicklung angebotenen Dienste an die Bedürfnisse des jeweiligen Benutzers anzupassen (vgl. D4 Spalte 3, Zeilen 14ff). Um die Akzeptanz eines von ihm entwickelten Dienstes weiter zu erhöhen, war es für ihn naheliegend, diesen Benutzerwunsch aufzugreifen und ihm im System der Druckschrift D4 Rechnung zu tragen. Ausgehend von der Tatsache, dass das Reservierungssystem der Druckschrift D4 im Wesentlichen in zwei Ausführungsvarianten - nämlich mit und ohne Bezahlfunktion - gleichermaßen verwirklicht und verwendet werden kann, hatte er zudem Veranlassung, im System der Druckschrift D4 Nutzerprofile bzw. eine benutzerindividuelle Auswahl von Optionen vorzusehen, durch die wahlweise eine Fahrzeugreservierung entweder mit oder ohne Verrechnungsmodul, d. h. ein Zugang zu einem Fahrzeug entweder mit oder ohne Bezahlfunktion, freigegeben werden kann (Merkmal M6).
Eine solche Lösung eröffnet dem Benutzer nicht nur die Möglichkeit einer vollautomatisierten Durchführung des Bezahlvorganges im Anschluss an die Reservierung, sondern ebenso die Alternative, den in Anspruch genommenen Dienst auf
herkömmliche Art und Weise, z. B. per separater Rechnungsstellung und "manueller" Geldüberweisung, zu bezahlen.
Dass dem Fachmann die Idee einer Einrichtung von Nutzerprofilen im Kontext von Zugangssystemen im Übrigen bereits vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung hinlänglich bekannt war, geht z. B. aus Druckschrift D2 hervor. So sind in der Schlüsselverwaltung des dort offenbarten Zugangssystems für Fahrzeuge u. a. benutzerindividuelle Daten zu Zugangs- und Fahrberechtigungseinschränkungen enthalten (Abs. [0047], [0048]).
Zwar ist der Anmelderin darin zuzustimmen, dass die Druckschrift D4 keine unterschiedlichen Nutzerprofile iSd Merkmals M6 zeige, gemäß welcher ein Nutzer lediglich das Kraftfahrzeug benutzen darf, während ein anderer Nutzer sowohl das Kraftfahrzeug nutzen als auch Bezahlungen autorisieren kann. Allerdings vermochte der Einwand der Anmelderin, der Fachmann habe ausgehend von der Druckschrift D4 keinerlei Veranlassung, Zugang zum Fahrzeug sowie Bezahlung hinsichtlich unterschiedlicher Nutzerprofile aufzuteilen, nicht zu überzeugen. Da der Fachmann stets bestrebt ist, in Netzwerken angebotene Dienste - insbesondere solche geschäftlicher Natur - an die Bedürfnisse der jeweiligen Benutzer anzupassen, hatte er ausgehend von der Druckschrift D4 Veranlassung, die Dienste des dort offenbarten Systems, wie etwa Fahrzeugreservierung, Bezahlfunktion oder Parkplatzreservierung benutzerindividuell freizuschalten und dies über Nutzerprofile zu steuern, um auf diese Weise ein möglichst flexibles multifunktionales Zugangssystem zu schaffen.
Nach allem waren für den Fachmann lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Druckschrift D4 zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
3. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Dr. Forkel Zimmerer
Fa