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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.02.2009 - II ZR 65/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 65/08 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung - die angebliche Grundsatzfrage ist nicht entscheidungserheblich -, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 92.
Unterschrift
643,53 EUR
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanz
LG München I; 07.05.2007; 28 O 18442/06 / OLG München; 12.02.2008; 5 U 3576/07