BGH
3. April 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - 5 StR 76/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 76/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei; insbesondere ist das bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausgeübte Ermessen nicht zu beanstanden.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger