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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - RiZ(R) 1/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | RiZ(R) 1/05 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller und Revisionsführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegner und Revisionsgegner,
wegen dienstlicher Beurteilung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht - vom 22. November 2004 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem übereinstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass.
Unterschrift
Nobbe Solin-Stojanović Joeres
Gödel Bayer
Vorinstanz
LG Leipzig; 22.11.2004; 66 DG 1/03