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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2004 - 9 A 12/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 12/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerinnen haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 17. März 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren ist daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.