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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.04.2000 - 33 W (pat) 203/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 203/99 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 203/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Markenanmeldung 0 16 741/1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 562 110 versagt worden ist.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 30. Juli 1994 bekanntgemachte angemeldete Marke
"KALISOL",
deren Warenverzeichnis im Laufe des Widerspruchsverfahrens die Fassung "Waschmittel, Seife"
erhalten hat, ist Widerspruch erhoben worden aus der am 22. Januar 1991
veröffentlichten IR-Marke 562 110
"ALLIZOL",
die nach Abschluß des Schutzbewilligungsverfahrens am 16. Juni 1994 in
Deutschland geschützt war für die Waren
"Klasse 5 Produits pour la destruction des animaux nuisibles;
fongicides, herbicides".
Die Anmelderin hat am 5. September 1997 die Einrede der mangelnden
Benutzung der IR-Marke 562 110 erhoben. Nach Mitteilung der Markenstelle, daß
die Benutzungsschonfrist der IR-Marke bis 16. Juni 1999 laufe, hat sie am
27. April 1998 nochmals die Einrede der mangelnden Benutzung erhoben.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Eintragung
der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 562 110
gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm § 158 Abs 5 Satz 1 MarkenG
versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Nach Löschung der IR-Marke 562 110 im internationalen Register am
22. Dezember 1999, hat die Widersprechende den Widerspruch aus der IR-Marke
zurückgenommen.
Sie beantragt,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Zur Begründung führt sie aus, daß die Benutzungsschonfrist der
Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Entscheidung der Markenstelle über den
Widerspruch bereits abgelaufen gewesen sei und die Eintragung der
angemeldeten Marke daher nicht habe versagt werden dürfen.
II.
1. Aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs ist der angefochtene Beschluß
hinsichtlich der Eintragungsversagung in entsprechender Anwendung von
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (vgl
dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). 2. Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist
gemäß § 71 Abs 3 und 4 MarkenG auch nach der Rücknahme des
Widerspruchs zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
Die Beschwerdegebühr kann aus Gründen der Billigkeit nur dann
zurückgezahlt werden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an
Verfahrensmängeln leidet oder die angefochtene Entscheidung auf schweren
materiell-rechtlichen Fehlern beruht, so daß die Einlegung der Beschwerde
und Zahlung der Beschwerdegebühr aus diesen Gründen erforderlich
geworden ist.
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Im Zeitpunkt der Entscheidung der
Markenstelle über den Widerspruch am 25. Juni1999 war zwar die mit dem
Abschluß des Schutzbewilligungsverfahrens am 16. Juni 1994 beginnende
fünfjährige Benutzungsschonfrist bereits abgelaufen. Bei Ablauf der Schonfrist
lag jedoch keine wirksam erhobene Einrede der mangelnden Benutzung der
IR-Marke vor, die von der Markenstelle hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Anmelderin hat die Nichtbenutzungseinrede zweimal lange Zeit vor der am
16. Juni 1999 ablaufenden fünfjährigen Benutzungsschonfrist erhoben,
nämlich einmal am 5. September 1997 und sodann nochmals am
27. April 1998. Eine gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG verfrüht und damit
unwirksam erhobene Einrede mangelnder Benutzung kann nicht als
schwebend unwirksame Erklärung angesehen werden, die mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich dem Ablauf der Benutzungsschonfrist automatisch
wirksam wird.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §71
Abs 1 MarkenG bestand kein Anlaß.
Winkler v. Zglinitzki Dr. Schermer
Cl