Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.06.2010 - 2 Ni 39/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 39/08 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 39/08 (EU)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 08.05 betreffend das Europäische Patent … (hier: Festsetzung des Streitwertes)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am17. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Sredl, die Richterin Klante und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrich
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem das Patentnichtigkeitsverfahren durch Rücknahme der Klage beendet worden ist und Kostenanträge nicht gestellt sind, war noch über die Höhe des bislang noch nicht festgesetzten Streitwertes zu entscheiden (§ 2 Abs. 2 PatkostG i. V. m. § 51 GKG).
Maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist nicht das subjektive Interesse des Klägers, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Dabei richtet sich der Wert des Patents nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des als rechtsbeständig zu unterstellenden Patents bis zum Ablauf der Schutzdauer, wozu der Wert der eigenen Nutzung des Patents, also der erzielte Gewinn, Lizenzeinnahmen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus Patentverletzungen gehören. Von diesem Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (vgl. BGH GRUR 1985, 511 -Stückgutverladeanlage; BGH BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne). Den Parteien wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Januar 2010 bereits mitgeteilt, dass das Gericht von einem Streitwert von 500 000 Euro ausgeht.
Den Argumenten der Klägerin, die mit Klageschrift vom 22. Oktober 2008 sowie mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 einen Streitwert von 100.000 Euro als angemessen erachtet hat, ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23. Dezember 2008 sogar von einem vorläufigen Streitwert von lediglich 50.000 Euro ausgegangen ist, vermochte der Senat sich nicht anzuschließen. Angesichts von 100 Millionen im Jahr 2008 in Deutschland verkaufter DVDs und den von der Rechtsprechung angenommenen Kriterien erscheint dem Senat vielmehr ein Streitwert in Höhe von 500.000 Euro als angemessen.
Sredl Klante Friedrich
prö