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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.10.2008 - 4 StR 416/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 416/08 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichterörterung des "Gesamtstrafübels" stellt hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. BGH NStZ 2000, 137, 138 und 2002, 196, 197).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer