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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.04.2009 - 6 A 3/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 A 3/09 |
| Entscheidungsdatum : | 9. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 6 A 3.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 23 004 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG). Ein Ordnungsgeld kann nach § 8 Abs. 4 Satz 3 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint im Rahmen der vorläufigen Streitwertfestsetzung die Annahme von drei Monatsbezügen der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG als angemessen.
Dr. Möller
Unterschrift
Dr. Möller