BGH
25. März 2020
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BGH
22. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - XII ZR 29/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZR 29/19 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 EUR und zur Zahlung von 137.088 EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 EUR festgesetzt.
Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 EUR für Investitionen und weiteren 8.593,91 EUR auf Kostenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19 - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 EUR und weitere 8.594 EUR erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 EUR festzusetzen.
Unterschrift
| Dose |