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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.05.2002 - 3 B 29/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 29/02 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Mai 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 11.01.2002; OVG 12 OB 216/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. Brunn beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 22. Mai 2002, der Beklagte die seine mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Unterschrift
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr Brunn