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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2002 - 3 B 103/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 103/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Cottbus; 23.01.2002; VG 1 K 1801/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.