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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.03.2022 - V ZA 4/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 4/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht innerhalb der am 28. Januar 2022 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde vorgelegt wurde.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen ebenfalls nicht vor, weil die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht hat, sich vergeblich an mindestens sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen gewandt zu haben.
Unterschrift
Stresemann Haberkamp Hamdorf
Malik Laube
Vorinstanz
AG München; 17.06.2021; 484 C 11994/19 / LG München I; 20.12.2021; 36 S 11614/21 WEG