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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.11.2024 - 18 W (pat) 10/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 18 W (pat) 10/22 |
| Entscheidungsdatum : | 27. November 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 207 439.8
…
ECLI:DE:BPatG:2024:271124B18Wpat10.22.0 hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dr.-Ing. Flaschke, Dr. Nielsen und der Richterin kraft Auftrags Dipl.-Phys. Dr. Schenkl
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2022 aufgehoben und das Patent mit der Bezeichnung "Maskierung von sensiblen Daten bei der Benutzer-Identifikation" auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. November 2024,
- Beschreibung, Seiten 1, 4 bis 6 und 8 bis 16, jeweils eingegangen am 17. April 2014, Seiten 2, 3, 3a, 7, 7a, jeweils eingegangen am 19. November 2024,
- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 17. April 2014.
Gründe
I.
Die am 17. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2014 207 439.8 trägt die Bezeichnung
"Maskierung von sensiblen Daten bei der Benutzer-Identifikation". Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts am 27. September 2022 aus Gründen des Bescheids (Ladungszusatz) vom 17. Februar 2022 zurückgewiesen. Im genannten Bescheid führt die Prüfungsstelle aus, dass die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen Patentansprüche 1 bis 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Darüber hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, dass das Merkmal im Patentanspruch 1, wonach zumindest Teile der Bilddaten mit veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server gesendet werden, keinen technischen Effekt habe und keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln liefere.
Im genannten Bescheid wurde auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D2 US 2007 / 0 176 000 A1, D5 US 2008 / 0 247 678 A1, D6 JP 2007-328695 A, D7 LI, Guangzhen, [et al.]: Recoverable privacy protection for video content distribution. In: EURASIP Journal on Information Security, Vol. 2009, 2010, S. 1 - 11, D8 EP 2 429 182 A2.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie macht geltend, dass die geltenden Ansprüche zulässig und deren Gegenstände patentfähig seien.
Im Prüfungsverfahren wurden noch die folgenden Druckschriften ermittelt:
D1 US 2008 / 0 181 533 A1, D3 EP 1 276 320 A1, D4 DE 10 2012 205 079 A1. Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 19. November 2024, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 27. September 2022 aufzuheben und ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Beschreibung (Seiten):
1 wie ursprünglich eingereicht 2, 3, 3a wie am 19. November 2024 übersendet 4-6 wie ursprünglich eingereicht 7, 7a wie am 19. November 2024 übersendet 8 - 16 wie ursprünglich eingereicht
Ansprüche (Nummern):
1-8 wie am 19. November 2024 übersendet
Zeichnungen (Nummern):
1-8 wie ursprünglich eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein Identifizierungs- Dokument (200) abbilden, an einen zentralen Server (50), wobei das Verfahren umfasst: - Erfassen von Bilddaten (302) mit einer Kamera (65) eines Benutzerendgeräts (60), wobei die Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, - Erfassen von weiteren Bilddaten (301) mit der Kamera (65) des Benutzerendgeräts (60), wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten (302), wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind, - Erkennen des Identifizierungs-Dokuments (200) in den weiteren Bilddaten (301), - Erhalten von Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301), - Verändern von Pixelwerten in den Bilddaten (302) im Bereich einer Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs-Dokuments (200), wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments (200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ des Identifizierungs-Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist, - Senden von zumindest Teilen der Bilddaten (302) mit den veränderten Pixelwerten an den zentralen Server (50).
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:
7. Benutzerendgerät (60), das zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein Identifizierungs-Dokuments (200) abbilden, an einen zentralen Server (50) eingerichtet ist, wobei die Vorrichtung erfasst: - eine Kamera (65), die eingerichtet ist, um Bilddaten (302) zu erfassen, wobei die Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, wobei die Kamera (65) weiterhin eingerichtet ist, um weitere Bilddaten (301) zu erfassen, wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten (302), wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind, - einen Prozessor (67) der eingerichtet ist, um das Identifizierungs-Dokument (200) in den weiteren Bilddaten (301) zu erkennen und um Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301) zu erhalten, wobei der Prozessor (67) weiterhin eingerichtet ist, um Pixelwerte in den Bilddaten (302) im Bereich einer Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs- Dokuments (200) zu verändern, wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments (200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ des Identifizierungs-Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist, - eine Schnittstelle (69), die eingerichtet ist, um zumindest Teile der Bilddaten (302) mit den veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server (50) zu senden.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und § 38 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Maskieren von sensiblen Daten bei einer Benutzer-Identifikation, bei der Bilddaten an eine zentrale Stelle übertragen werden, sowie ein Benutzerendgerät, mit dem dieses Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. Offenlegungsschrift (OS), Titel, Ansprüche).
Die Anmeldung beschreibt, dass das Identifizieren eines Benutzers beispielsweise bei Kaufverträgen, Banküberweisungen oder Zugangskontrollen aufgrund von gesetzlichen Regularien oder persönlichen Interessen sichergestellt werden müsse. Wichtig hierbei sei, dass das Identifizieren sicher gegenüber Fälschungen von Identifizierungs-Dokumenten und mutwilligen Täuschungen sei. Die Identifikationen könne über einen persönlichen Kontakt an einer autorisierten Stelle erfolgen. Dort könne dann ein Identifizierungs-Dokument mit Lichtbild des Benutzers zur Identifizierung verwendet werden. Es seien aber auch bereits Identifikations-Techniken bekannt, bei denen der Benutzer Bilddaten eines Identifizierungs-Dokuments an eine zentrale Stelle, etwa einen Server, sende. Hierbei entstehe der Bedarf, unter anderem aus Datenschutzgründen, dass nicht alle Daten, die ein solches Dokument bereitstellt, an die zentrale Stelle übermittelt würden (vgl. OS, Abs. [0001] - [0006]).
2. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe liegt in der Schaffung einer Identifizierungs-Technik, welche einerseits eine hohe Zuverlässigkeit und Fälschungssicherheit der Benutzer-Identifikation mittels eines Benutzer- Identifizierungs-Dokuments ermöglicht und andererseits bestimmte Daten auf dem Identifizierungs-Dokument vor unberechtigter Einsichtnahme schützt (vgl. OS, Abs. [0007]).
Diese Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und das Benutzerendgerät gemäß Patentanspruch 7.
Der seitens des Senats mit einer Merkmalgliederung versehene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
M1.1 Verfahren zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, an einen zentralen Server (50), wobei das Verfahren umfasst: M1.2 - Erfassen von Bilddaten (302) mit einer Kamera (65) eines Benutzerendgeräts (60), wobei die Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, M1.3 - Erfassen von weiteren Bilddaten (301) mit der Kamera (65) des Benutzerendgeräts (60), wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, M1.4 wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten (302), M1.5 wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind, M1.6 - Erkennen des Identifizierungs-Dokuments (200) in den weiteren Bilddaten (301), M1.7 - Erhalten von Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301), M1.8 - Verändern von Pixelwerten in den Bilddaten (302) im Bereich einer Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs-Dokuments (200), M1.9 wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments (200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ des Identifizierungs- Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist, M1.10 - Senden von zumindest Teilen der Bilddaten (302) mit den veränderten Pixelwerten an den zentralen Server (50).
3. Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Informatik oder Physik auf und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Bildverarbeitung, insbesondere zur automatischen Identifizierung mittels Dokumenten.
4. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung. Für das im Patentanspruchs 1 angegebene Verfahren werden Bilddaten, welche sowohl Fotos als auch einzelne Videoframes sein können, mit zwei unterschiedlichen Auflösungen von ein und derselben Kamera (65) erfasst: einerseits hochaufgelöste Bilddaten (302) für die Identifizierung (M1.2) und andererseits weitere Bilddaten (301) mit einer derart niedrigen Auflösung (M1.3, M1.4), dass sensible Daten nicht erkennbar sind (M1.5). Der Verfahrensschritt "Erfassen von … Bilddaten mit der Kamera" betrifft dabei nur das Aufnehmen eines Fotos oder eines Videos und nicht aber eine nachträgliche Bildbearbeitung, beispielsweise das nachträgliche Reduzieren der Auflösung. Das aufzunehmende Identifizierungs-Dokument ist ein Pass, ein Personalausweis, ein Führerschein oder ein anderes behördliches Dokument (vgl. OS, Abs. [0005], [0043], [0059] u. Fig. 3). Sensible Daten sind beispielsweise der Prüfcode einer Kreditkarte, die Card Access Nummer (CAN) eines deutschen Personalausweises oder die Matrikelnummer eines Studienausweises (vgl. OS, Abs. [0046]). Anhand der niedrigaufgelösten weiteren Bilddaten wird das Erkennen des Identifikations-Dokuments (vgl. M1.6) und die Auswahl der Steuerdaten für die Maske vorgenommen (vgl. M1.7). Das Erfassen der hochaufgelösten Bilddaten wird nicht selektiv vorgenommen, d.h. begrenzt auf unmaskierte Bereiche, sondern es wird ein Gesamtbild mit den sensiblen Daten aufgenommen und die innerhalb der Maske liegenden Pixel anschließend unkenntlich gemacht (vgl. M1.8).
Gemäß Merkmal M1.9 wird die Maske (502) in Abhängigkeit von einer Pose des Identifizierungs-Dokuments, d. h. abhängig von dessen Position und Orientierung, und in Abhängigkeit von den erhaltenen Steuerdaten bestimmt (vgl. OS, Abs. [0014], [0050] u. Fig. 6).
Das Verfahren umfasst ferner das Senden von zumindest Teilen der Bilddaten mit veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server (vgl. M1.1, M1.10).
Alle Merkmale des Patentanspruch 1 tragen zur Lösung der technischen Aufgabe, die Schaffung einer sicheren Identifizierungs-Technik unter Schutz der persönlichen Daten, bei.
5. Die Änderungen in den zuletzt beantragten Patentansprüchen sind zulässig (§ 38 PatG).
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind durch die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 sowie der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Abs. [0025]) als zur Erfindung zugehörend offenbart.
Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 7.
Auch die abhängigen Patentansprüche beinhalten keine unzulässige Änderung. Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG). Die dem Zurückweisungsbeschluss zu Grunde liegende Druckschrift D5 befasst sich ebenfalls mit dem Senden von maskierten Bilddaten, die ein Identifizierungs-Dokument abbilden, an einen Server (vgl. Abs. [0083]: the image data may be outputted to the external apparatus via the data communication by outputting the image data to the communication section 5. und Abs. [0002]: an information medium such as a credit card or a driver's license in which personal information has been described. M1.1, M1.10). Hierfür werden Bilddaten mit einer Kamera eines Benutzerendgeräts erfasst (vgl. Abs. [0055]: a back side surface (upper side surface) of the document is scanned by the second scanning section 22. […] the reflected light of the document for each pixel, a Contact Image Sensor (CIS) which photoelectrically converts the reflected light from the document received through the SELFOC lens array and outputs an analog image signal, M1.2ohne gleiche Kamera). Ebenso werden weitere Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument erfasst (vgl. Abs. [0054]: The reflected light of the document is collected to a CCD 26 by the imaging lens 25. An image on the front side surface of the document is formed on the CCD 26. M1.3). Das Identifizierungs-Dokument wird erkannt (vgl. Abs. [0079]: When the information medium is scanned by the image
scanning section 2, the identification section recognizes the circumference of the information medium from the inputted image, and calculates the size of the information medium. M1.6). Aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten werden Steuerdaten erhalten (vgl. Abs. [0079]: the control section 7 recognizes that the image of the information medium is inputted and executes the protection function. M1.7). Hierbei werden Pixelwerte in den Bilddaten im Bereich einer Maske verändert (vgl. Abs. [0082]: In the control section 7, the image processing section fills in the specific area with a solid image or overwrites the specific area with another image, M1.8). Diese Maske ist abhängig von den Steuerdaten, die den Typ des Identifizierungs-Dokuments festlegen (vgl. Abs. [0081]: The area determination section 63 determines the specific area based on the type of the information medium. […] based on the inputted image of the information medium, the position of the circumference is known. The specific area is positionally fixed relative to the circumference. Therefore, the area determination section 63 can determine the position of the specific area in the inputted image. M1.9ohne Pose). Hierbei liest der Fachmann mit, dass die Maske für die Vorderseite eine andere ist als für die Rückseite und dass die Maske ebenfalls von der Pose abhängt (M1.9Rest).
Da die Auflösung der weiteren Bilddaten nicht so gering ist, dass sensible Daten des Identifizierungselements nicht erkennbar sind (M1.4 und M1.5) und die Bilddaten nicht mit ein und derselben Kamera aufgenommen werden (M1.2gleiche Kamera), gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D5 als neu.
Auch die japanische Offenlegungssschrift D6 befasst sich mit einem Verfahren zum Senden von maskierten Bildddaten von einem Identifizierungs-Dokument (vgl. Übersetzung, Abs. [0012]: authentication device of the present invention transmits mask information for masking the unnecessary portion of the subject in the imaging apparatus, und Abs. [0059]: a license, a passport, an insurance card, and a pension notebook, M1.1, M1.10). Es werden Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument mit einer Kamera aufgenommen (vgl. Abs. [0018]:
the document for personal authentication captured by the imaging device M1.2). Ebenso können weitere Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument aufgenommen werden, deren Auflösung geringer ist (vgl. Anspruch 6: determines the suitability of the image data on the basis of the characteristic information indicating the characteristics of the image data obtained as a result. i.V.m. Anspruch 8: the characteristic information of the image data is at least one of the resolution, M1.3, M1.4 M1.5). Das Identifizierung-Dokument wird erkannt und Steuerdaten für die Maske zum Maskieren erhalten (vgl. Anspruch 5: inquiry means for inquiring the type of a document for personal identification to be a subject, and a mask information retrieval means for retrieving mask information corresponding to the kind of the document found as a result of the inquiry by the inquiry means from the mask information storage means, und Abs. [0054]: The correspondence information 65f is information indicating a correspondence between the text data transmitted from the portable telephone 40 and the character information described in the document for personal identification. M1.6ohne weitere Bilddaten, M1.7ohne weitere Bilddaten, M1.8).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt jedoch gegenüber der Druckschrift D6 als neu, da das Erkennen des Dokuments genau nicht auf den weiteren Bilddaten mit geringer Auflösung basiert, sondern auf dem Erkennen des Textes auf dem Dokument (vgl. Abs. [0054]). Demnach offenbart die Druckschrift D6 die Merkmale M1.6 und M1.7 nur teilweise.
In der Druckschrift D2 wird das Identifizierungs-Dokument anhand eines Barcodes oder eines Symbols erkannt (vgl. Abs. [0018]), so dass eine Auswertung von niedrig aufgelösten Bildern nicht zum Ziel führen würde. Die wissenschaftiche Veröffentlichung D7 beschreibt das Maskieren von Gesichtern in Fotos oder Videoaufnahmen durch Bereiche mit sehr geringer Auflösung, wobei die Informationen derart gespeichert sind, dass die maskierte Information wiederhergestellt werden kann. Beide Schriften liegen ferner ab.
Das Verfahren der Druckschrift D8 führt ebenfalls vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weg. KFZ-Kennzeichen und Gesichter werden unkenntlich gemacht, wobei lediglich Bilddaten mit guter Auflösung erfasst werden (M1.2). Aus diesen wird die Information des KFZ-Kennzeichens extrahiert und die Bereiche maskiert (vgl. Abs. [0038]). Aus Bilddaten mit hoher Auflösung können Bilddaten mit niedriger Auflösung erzeugt und gespeichert werden (vgl. Abs. [0040]). Ob ein KFZ-Kennzeichen als Indentifizierungs-Dokument ausgelegt werden kann, ist für die Entscheidung nicht erheblich, da weitere wesentliche Merkmale des Patentanspruchs fehlen: Das Identifizierungs- Dokument wird nicht in den Bilddaten mit niedriger Auflösung (M1.3, M1.6) erkannt und Maskierungssteuerdaten in Abhängigkeit hiervon erhalten (M1.7, M1.9).
Analog zu beurteilen sind die Verfahren zur Unkenntlichmachung von Bildinhalten der Druckschriften D1 (vgl. Fig. 4 und 5) und D3 (vgl. Abs. [0047]).
Die Druckschrift D4 befasst sich lediglich mit der Verzerrung von Bildabschnitten durch unterschiedliche Posen und könnte nur in Kombination mit einer weiteren Druckschrift zum Merkmal M1.9 beitragen.
Somit sind keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, liegen die Verfahren der Druckschriften D1 bis D4 sowie D7 und D8 zu fern vom Gegenstand des Patentsanspruchs ab. Auch ausgehend von den verbleibenden Druckschriften gibt es keine Veranlassung zum Anspruchsgegenstand zu gelangen:
Beim Verfahren der Druckschrift D5 wird das Identifizierungs-Dokument anhand der aufgenommenen (hochaufgelösten) Bilddaten bestimmt und hiermit die Maske ausgewählt. Für den Fachmann bestand keine Veranlassung, ausgehend von diesem Verfahren weitere Bilddaten mit derselben Kamera zu erfassen (M1.3Rest), die eine derart geringe Auflösung haben, dass sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments hierauf nicht erkennbar sind (M1.4, M1.5).
Ausgehend von der Druckschrift D6, bei der weitere Bilddaten mit niedrigerer Auflösung erfasst werden, werden diese aber genau nicht ausgewertet. Somit fehlen die Merkmale und auch eine entsprechende Veranlassung, dass das Erkennen des Identifizierungs-Dokuments und das Erhalten der Steuerdaten auf Grundlage der niedrig aufgelösten Bilddaten vorgenommen wird (M1.6, M1.7).
Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit patentfähig.
8. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist ebenfalls patentfähig (§ 1 - 5 PatG).
Das Benutzerendgerät des Patentanspruchs 7 weist die Mittel auf, die eingerichtet sind, die Verfahrensschritte, die zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 beitragen, umzusetzen. Somit gilt auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
9. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 sind mit den gewährbaren nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 ebenfalls patentfähig.
10. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Dr. Flaschke Dr. Nielsen Dr. Schenkl