BGH
9. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - 1 StR 499/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 499/05 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 2006 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich Herr S. dem Verfahren gegen die Angeklagten D. und Dr. J. wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat. Die Anschlusserklärung bezüglich der Angeklagten B. und T. C. ist unwirksam.
Gründe
Als Vater des Getöteten ist Herr S. zum Anschluss befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH NStZ-RR 2002, 261).
Der Anschluss bezüglich der Angeklagten B. und T. C. wurde erst erklärt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen war. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGHR StPO § 395 Anschluss 5).
Unterschrift
Wahl Boetticher Kolz
Elf Hebenstreit