BGH
25. Oktober 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 204/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 204/11 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Die Anträge der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2011 sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die diesbezügliche Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von den Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten.
Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 in der Revisionsinstanz erstmals Rügen erheben, die sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht haben (etwa hinsichtlich der Abweisung der Widerklage), können sie damit im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist (jedenfalls) unbegründet. Eine Einstellung gemäß der im Revisionsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO scheidet (jedenfalls) wegen der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung der Beklagten aus; etwaige Schutzanträge an das Vollstreckungsgericht (§ 765a ZPO) bleiben hiervon unberührt.
Unterschrift
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanz
AG Dresden; 02.09.2009; 141 C 8128/08 / LG Dresden; 27.05.2011; 4 S 408/09