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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 18.08.1987 - 2 BvR 400/86 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 400/86 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 1987 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Mainz - Urteil vom; 02.10.1985; - 2 Js 8699/82 - 4 Ns
Vorinstanz
II. OLG Koblenz Beschluß; 17.03.1986; 2 Ss 114/86
Leitsatz
Ein Telefongespräch, das den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung begründet, kann - wenn es zulässigerweise abgehört wurde - auch dann verwertet werden, wenn sich der ursprüngliche Verdacht nicht bewahrheitet, der Gesprächsinhalt jedoch den Tatbestand eines anderen Strafgesetzes erfüllt.
Leitsatz
G 10 Art. I § 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 ; StGB § 128 a ;
Fundstellen
JuS 1988, 730
NJW 1988, 1075
NStE Nr 1 zu Art 1 § 7 G 10
NStZ 1988, 32
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die ihnen zugrunde liegende Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschrift des Art. I § 7 Abs. 3 G 10 ist weder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG ) noch beruht sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Inhalt und Reichweite des grundrechtlich verbürgten Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG ). Hierbei kann dahinstehen, ob die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 1985 zum Ausdruck kommende Ansicht, die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse folge ohne weiteres daraus, daß die abgeurteilte Straftat in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Katalogtat stehe, in dieser Form hinnehmbar ist. Denn auf dieser weitgefaßten Auslegung können die angegriffenen Entscheidungen nicht beruhen. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vielmehr die Frage, ob ein durch zulässige Abhörmaßnahmen aufgedecktes Gespräch, das den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung begründet, auch dann verwertet werden kann, wenn sich dieser Verdacht letztlich nicht bewahrheitet, der Gesprächsinhalt jedoch den Tatbestand eines anderen Strafgesetzes erfüllt. Die dergestalt am Maßstab der Entscheidungserheblichkeit eingeschränkte Prüfung ergibt, daß gegen die vorgenannte Ansicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die den angegriffenen Entscheidungen ersichtlich zugrunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer habe ursprünglich im Verdacht einer Katalogtat - hier der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - gestanden, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Zwar ist wegen der notwendigen Geheimhaltung und wegen des Schweigens des Beschwerdeführers offengeblieben, was dieser über den tatsächlichen Hintergrund der Abhörmaßnahmen tatsächlich wußte. Aus dem Gesprächsinhalt ergab sich jedoch, daß der Warnanruf den Erfolg einer Abhörmaßnahme vereiteln sollte, die sich gegen Personen richtete, die im Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung standen. Damit lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Angeklagte habe eine terroristische Vereinigung unterstützt (Art. I § 7 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 G 10 ; § 138 Abs. 1 und 2 , § 129a StGB ).
Art. I § 7 Abs. 3 G 10 erlaubt die Benutzung von Erkenntnissen zur Erforschung und Verfolgung der in § 2 des Gesetzes genannten Handlungen sowie die Verwertung tatsächlicher Anhaltspunkte für die in § 138 StGB bezeichneten Straftaten. Die in Bezug genommenen Vorschriften nennen jeweils den Tatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB ) ohne Einschränkung auf bestimmte Begehungsformen (§ 138 Abs. 2 StGB , Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 6 G 10 ). Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse vom Fortbestand des Verdachts einer Katalogtat abhängen soll. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der im Grundsatz vergleichbaren strafprozessualen Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO geht nicht davon aus, daß die Erkenntnisse aus einer zulässigen Fernmeldeüberwachung ausschließlich zum Nachweis einer Katalogtat verwendet werden dürften (vgl. BGHSt 28, 122 [124 f]; BGH, NJW 1979, S. 1370 [1371]).
Das in der Verfassung verbürgte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG ) gebietet es nicht, Art. I § 7 Abs. 3 G 10 über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, daß der nachträgliche Wegfall des ursprünglich begründeten Verdachts einer Katalogtat stets zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse führt, die durch eine zulässige Überwachungsmaßnahme gewonnen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Ermittlung der Wahrheit betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 44, 353 [374] m.w.N.). Jedes Beweisverwertungsverbot beschränkt die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, die nicht nur zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechts gehört, sondern auch von Rechtsstaats wegen geboten ist. Jedenfalls in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Durchführung der Abhörmaßnahme rechtmäßig war, das abgehörte Gespräch selbst den Verdacht einer Katalogtat begründete und zugleich den Tatbestand einer weiteren Straftat erfüllte, steht das Fernmeldegeheimnis der rechtsstaatlich gebotenen Sachaufklärung durch die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.