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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.02.2004 - 2 StR 464/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 464/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 464/03 vom 25. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Mai 2003 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend ersichtlich, daß der Angeklagte auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Rahmen einer Durchschleusung von Ausländern durch Staaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 tätig geworden ist. Desgleichen besteht in den Fällen 5, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe jedenfalls Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG.
2. Die Verfallsanordnung kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der das Landgericht gestützt auf § 92 a Abs. 5 AuslG in Ver- �©�����©¨¦¤¢ § � §�� � £ § ¥ £ ¡ bindung mit § 73 d StGB einen Betrag in Höhe von 100.000 rklärt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen kommt hier der Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Betracht, der nach dem geltenden Bruttoprinzip bis zur Höhe der gesamten vereinnahmten Beträge angeordnet werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75). Daß der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen Betrag � ' (� � ©§ 0� )§ � £ � ' 65)§ § 4 � 6B©¤A¤9(0§ ' � � § @ � 8�� ' E¤9' § £ � von 100.000 � &¤#!� % $ " % &$ � % % 1 ¢� ¦2 3 � 272 � � D¨&$ C � % % D� ichender Sicherheit zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat wegen der Einzelheiten auf die umfassenden Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. November 2003 Bezug.
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