OVG Thüringen
26. November 2008
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BVerwG
31. Juli 2009
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BVerwG
5. Juli 2010
Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 5 C 28.08, Urteil vom 17. Juli 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 5 C 27.08, Urteil vom 17. Juli 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 5 C 26.08, Urteil vom 17. Juli 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 - 7 C 13/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 13/09 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Thüringer OVG; 26.11.2008; OVG 3 KO 363/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 sind wirkungslos.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 761 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 zugestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 dem vorgeschlagenen Vergleich ebenfalls zugestimmt. Damit ist das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Es ist deshalb einzustellen. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 sind für wirkungslos zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.