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BGH
9. März 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - VII ZR 100/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 100/21 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. C. Fischer
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierbei kann zwar eine von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 Rn. 2 m.w.N., juris). Eine solche haben die Parteien indes nicht mitgeteilt, so dass sich auch die Gerichtsgebühren nicht ermäßigen.
2. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, juris Rn. 7 m.w.N.). Hierüber ist - wie es in § 91a ZPO heißt - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulierung kommt die Zielsetzung von § 91a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage erledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen. Die Frage der Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit- und Arbeitskraft ersparende Behandlung und Entscheidung. Im Falle der auf übereinstimmender Erklärung beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz bedeutet das, dass lediglich der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen ist und es sich regelmäßig verbietet, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - X ZR 176/02, GRUR 2005, 41, juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist - zumal in der Revisionsinstanz - insbesondere nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17 Rn. 3, AG 2020, 126; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18, Rn. 8, juris; Beschluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17 Rn. 10, juris).
3. Billigem Ermessen entspricht es danach, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Zwar dürfte die Feststellungsklage unzulässig gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 14 ff., WM 2021, 2208). Wenn die Revision der Beklagten Erfolg gehabt hätte, wäre dem Senat aber eine Endentscheidung in der Sache nicht möglich gewesen. Das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. Der Senat hätte daher, sofern dies - wie hier - noch möglich gewesen wäre, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit geben müssen, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 Rn. 39, ZIP 2017, 911; Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, juris Rn. 58; Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, juris Rn. 16).
Zwar hätte eine entsprechende Leistungsklage des Klägers nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Da aber die Parameter, nach denen sich die Höhe des Schadensersatzanspruches gerichtet hätte, nicht festgestellt sind, steht nicht fest, in welcher Höhe der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache tatsächlich obsiegt hätte.
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack C.
Unterschrift
Fischer
Vorinstanz
LG Köln; 24.09.2019; 4 O 434/18 / OLG Köln; 17.12.2020; 15 U 260/19