BGH, Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
BGH 23. Juni 2010

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen für 2006 und 2007 einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden. Die Beklagten bestreiten die Nachforderungen mit Verweis auf formelle Mängel der Abrechnungen. Die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft § 556 Abs. 3 BGB und § 259 BGB. Die Betriebskostenabrechnungen sind formell wirksam, da der Verteilungsschlüssel und die Gesamtflächenangaben nachvollziehbar sind. Die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Abrechnungseinheit ist zulässig. Die Aufgliederung der Heizkostenabrechnung wegen Eigentümerwechsels verletzt nicht die Jahresabrechnungspflicht.

Praxishinweis
Bei Betriebskostenabrechnungen mehrerer Gebäude genügt die Angabe der Gesamtfläche der jeweiligen Abrechnungseinheit. Die Richtigkeit der Flächenangaben ist materielle Streitfrage, nicht Formmangel. Aufgliederungen innerhalb eines Abrechnungsjahres sind bei sachlichem Grund zulässig und beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 227/09
    Entscheidungsdatum : 23. Juni 2010
    Amtliche Quelle :

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