BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
LG Berlin 24. August 2007
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BGH 28. Mai 2008

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Nachzahlungen aus Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen für 1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004 von den Beklagten, Mietern einer Kanzlei. Streit besteht über die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen, die zugrunde liegenden Flächen- und Verbrauchswerte sowie Verjährung und Erledigung von Vorauszahlungsansprüchen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 259, 273, 556 BGB. Der BGH stellt klar, dass bei Flächenabrechnung keine Erläuterungspflicht für wechselnde Flächenwerte oder Verbrauchsschwankungen besteht, da dies materielle Richtigkeit betrifft. Formell ordnungsgemäße Abrechnungen setzen nur eine nachvollziehbare, geordnete Darstellung voraus. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Erläuterungen besteht nicht.

Praxishinweis
Vermieter müssen bei Betriebskostenabrechnungen keine Erläuterungen zu Flächenabweichungen oder Verbrauchsschwankungen geben, solange die Abrechnung klar und nachvollziehbar ist. Materielle Fehler sind gesondert zu prüfen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen fehlender Erläuterungen ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 261/07
    Entscheidungsdatum : 28. Mai 2008
    Amtliche Quelle :

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