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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - III ZB 42/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 42/03 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 2 T 175/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.764,73
Gründe
Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. März 2003 im Verfahren der Richterablehnung zurückgewiesen wurde, ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Die von der Beklagten angenommene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, besteht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.
Unterschrift
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke