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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.03.2012 - 19 W (pat) 114/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 114/09 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 114/09 Verkündet am 5. März 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 055 386.6-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck sowie des Richters Dipl.-Ing. Müller
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H01R - hat die am 17. November 2004 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 25. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der Ansprüche zu erteilen, die dem Hauptantrag des angefochtenen Beschlusses zu Grunde lagen; hilfsweise ein Patent auf Grundlage der Ansprüche zu erteilen, dem Hilfsantrag des angefochtenen Beschlusses zu erteilen; und äußerst hilfsweise, mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, vom 3. Januar 2006 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
"a1) Werkzeug (1) zum Anlegen von Kabeladern, a2) insbesondere von isolierten Telekommunikations- und Datenkabeln, a3) an ein Schneid-Klemm-Kontaktelement (53), b1) mit einem Stößel (2), b2) der eine Öffnung (33) in einer Stirnseite (32) eines Werkzeuggehäuses (12) durchragt, in welchem der Stößel (2) längs verschiebbar angeordnet ist, b3) und der mit einem Stößelkopf (5) ausgebildet ist, mittels dessen die Kabeladern (51, 52) in den Schneid-Klemm-Kontakt (53) eindrückbar sind und b4) der derartig ausgeformt ist, dass mindestens zwei Kabeladern gleichzeitig in mindestens zwei nebeneinander liegende Schneid-Klemm-Kontaktelemente (53) eindrückbar sind, c1) und mit einem am Stößelkopf (5) angeordneten Abschneider (29) für die Kabeladern, wobei die Längsverschiebung des Stößels (2) zum Auslösen des Abschneidevorganges dient, und c2) der Abschneider (29) aus zwei gegeneinander beweglichen Scherblättern (4, 8) besteht, c3) die um eine gemeinsame Achse gegeneinander drehbar gelagert sind, c4) wobei eines der beiden Scherblätter mindestens eine Scherfläche und das andere Scherblatt mindestens zwei Scherflächen aufweist, d1) und der aus dem Werkzeuggehäuse (12) herausragende Teil des Stößels (2) einen Stößelkopf (5) und einen Stößelschaft (7) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass d2) der Stößelschaft (7) mindestens genau so lang ist wie der Stößelkopf (5)."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, vom 3. Januar 2006 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal
e) und die Stirnseite des Stößelkopfes (5) zur Aufnahme von mindestens zwei Kabeladern mit einem längsgeschlitzten Klemmelement (22) versehen ist.
angefügt ist.
Als Aufgabe der Erfindung ist in der Beschreibung angegeben, es solle ein verbessertes Werkzeug zum Anlegen von Kabeladern an ein Schneid-Klemm-Kontaktelement geschaffen werden (Seite 3, Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwirktechnik zugrunde, der Montagewerkzeuge zum Anlegen von Kabeladern an Schneid-Klemm-Kontaktelemente entwickelt. 3.a Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG):
Im Einzelnen ist aus der DE 200 18 103 U1 (D4 aus dem Prüfungsverfahren) - in Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt - Folgendes bekannt: ein
a1) Werkzeug zum Anlegen von Kabeladern (Seite 1, Absatz 1),
a2) insbesondere von isolierten Telekommunikations- und Datenkabeln (Seite 1, Absatz 1),
a3) an ein Schneid-Klemm-Kontaktelement (Seite 1, Absatz 2).
In der DE 200 18 103 U1 (Seite 1, letzter Absatz) ist durch Bezugnahme auf die DE 298 14 484 U1 Folgendes als bekannt vorausgesetzt: ein Werkzeug zum Anlegen von Kabeladern
b1) mit einem Stößel 14,
b2) der eine Öffnung 22 in einer Stirnseite eines Werkzeuggehäuses 10 durchragt, in welchem der Stößel 14 längs verschiebbar angeordnet ist (Seite 8, Absatz 1, letzter Teilsatz: "daß das Druckstück … translatorisch … verschiebbar in dem Gehäuse 10 gelagert ist")
b3) und der mit einem Stößelkopf (vorderer, konisch zulaufender Teil des Stößels 14 mit der Nut 28) ausgebildet ist, mittels dessen die Kabeladern in den Schneid-Klemm-Kontakt (Seite 9, erster Satz) eindrückbar sind. In der DE 200 18 103 U1 ist darüber hinaus Folgendes offenbart:
b4) Der Stößelkopf ist derartig ausgeformt, dass mindestens zwei Kabeladern gleichzeitig in mindestens zwei nebeneinander liegende Schneid-Klemm-Kontaktelemente eindrückbar sind (Seite 2, Absatz 4, Satz 1),
c1) und mit einem am Stößelkopf angeordneten Abschneider 10 für die Kabeladern, wobei die Längsverschiebung des Stö- ßels zum Auslösen des Abschneidevorganges dient (Seite 3, Absatz 2), und
c2) der Abschneider 10 aus zwei gegeneinander beweglichen Scherblättern (16 sowie hinterer Teil mit den Mulden 12) besteht,
c3) die um eine gemeinsame Achse (durch Bolzen 24) gegeneinander drehbar gelagert sind.
c4) wobei eines der beiden Scherblätter 16 mindestens eine Scherfläche 18 und das andere Scherblatt mindestens zwei Scherflächen (in den Mulden 12) aufweist, In der DE 200 18 103 U1 ist zwar nichts über die Ausgestaltung des Stößelschaftes und dessen größenmäßige Relation zur Länge des Stößelkopfes ausgeführt, wie sie durch die Merkmale d1 und d2 definiert ist. Es ist jedoch vom Fachmann zu erwarten, dass er auch hierzu bevorzugt auf die durch die DE 298 14 484 U1 vorgegebene Lösung zurückgreift. In der dortigen Figur 1 ist dargestellt, dass
d1) der aus dem Werkzeuggehäuse 10 herausragende Teil des Stößels 14 einen Stößelkopf (konisch zulaufender vorderer Teil des Stößels) und einen Stößelschaft (Hals des Stößels, der im Gehäuse gleitet) umfasst.
Für ein solches Werkzeug mit einem in das Gehäuse hineindrückbaren Stößelschaft muss dieser ausreichend lang sein, damit die Adern sicher eingedrückt werden, so dass es bedarfsweise zwingend ist, dass der Stößelschaft länger ist wie der Stößelkopf.
Somit ergibt sich ein Werkzeug mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmalen in nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau der DE 200 18 103 U1 mit der DE 298 14 484 U1. Zu dieser Zusammenschau wird der Fachmann durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die DE 298 14 484 U1 in der DE 200 18 103 angeregt.
3.b Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG): Über den Hauptantrag hinaus umfasst der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag noch das Merkmal:
"e) und die Stirnseite des Stößelkopfes (5) zur Aufnahme von mindestens zwei Kabeladern mit einem längsgeschlitzten Klemmelement (22) versehen ist."
In der DE 298 14 484 U1 (Figur 1 und 2) ist eine entsprechende Nut 28, also ein längsgeschlitztes Klemmelement, an der Stirnseite des Stößelkopf gezeigt, die der Aufnahme einer Kabelader dient (Seite 9, Satz 1, wobei der Fachmann unter "aufgenommen" ein klemmendes Aufnehmen des Leiters versteht).
Angesichts der gemäß DE 200 18 103 U1 demgegenüber vorgesehenen Verdoppelung der zu klemmenden Kabeladern muss der Fachmann pflichtgemäß auch den Stößelkopf für die Aufnahme von mindestens zwei Kabeladern ertüchtigen.
Somit ergibt sich auch das Werkzeug mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag genannten Merkmalen in nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau der DE 200 18 103 U1 mit der DE 298 14 484 U1.
4. Die auf die unabhängigen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 - 16 bzw. 2 - 15 teilen das Schicksal des jeweils nicht gewährbaren Patentanspruchs 1.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. Müller
Pü