BGH
22. Oktober 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 5 StR 459/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 459/13 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König