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- 1. BVerwG 6 VR 3.08, Beschluss vom 14. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 A 7.08, Beschluss vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 VR 4.08, Beschluss vom 14. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.01.1996 - 3 StR 540/95 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 540/95 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Köln
Leitsatz
»Die durch eine Plakatklebeaktion begangene Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz) unterliegt nicht der kurzen Presseverjährung.«
Normenkette
PresseG § 25; VereinsG § 20 ;
Fundstellen
MDR 1996, 620
NJW 1996, 1905
NStZ 1996, 393
NVwZ 1996, 934
StV 1996, 436
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 Vereinsgesetz aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zum äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht, im wesentlichen übereinstimmend mit dem Anklagevorwurf, festgestellt:
Die vier Angeklagten, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, hatten vor, am 22. März 1994 aus Anlaß des sogenannten Newroz-Festes, des traditionellen Frühlingsfestes der Kurden, im Stadtbereich von B. 30 bis 40 Plakate anzukleben. Auf diesen Plakaten wurde auf die "Arbeiterpartei Kurdistans" (Partiya Karkeren Kurdistan, PKK) sowie deren Teilorganisation, die "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) u.a. durch die Abbildung Abdullah Öcalans, des Führers der PKK, sowie des - halbverdeckten - Symbols der ERNK (roter Stern auf gelbem Grund im grünen Kreis) und durch den ausgeschriebenen Namenszug der ERNK hingewiesen. Nachdem die Angeklagten zwei der Plakate an die Wand des Unterstands einer Bushaltestelle in B. angeklebt hatten, wurden sie polizeilich überprüft und die restlichen Plakate sichergestellt.
Durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 26. November 1993, BAnz. S. 10313 f.) wurde der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Die Verbotsverfügung ist seit 26. März 1994 unanfechtbar und damit bestandskräftig.
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach der seiner Meinung nach allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz verneint. Nach dieser Strafvorschrift ist die Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter Strafe gestellt. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die Plakatierungsaktion der Angeklagten nicht, wie dies die Strafnorm voraussetze, ursächlich dafür gewesen sei, daß der vom Verbot betroffene ausländische Verein, die PKK/ERNK, im Inland weiterhin tätig wurde. Vom gesamten Eindruck der Plakate her werde - so das Landgericht - nicht für die ERNK geworben, sondern für einen erfolgreichen Kampf um die Autonomie für die Kurden. Der Hinweis auf die ERNK sei gering und halte sich im Hintergrund. Eine derartige Werbewirksamkeit der Plakate, daß das Organisationsgefüge der ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt werden konnte, sei nicht festzustellen, zumal die "Außenwirkung" der zwei angeklebten Plakate in einer "Provinzstadt" wie B. ohnehin als gering anzusehen sei.
Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts halten der Prüfung nicht stand. Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Verjährung wäre allerdings zu bejahen, wenn für das mit der Anklage zur Last gelegte Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz die kurze presserechtliche Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 PresseG NW) gelten würde. Denn nach den festgestellten Umständen des ersten polizeilichen Zugriffs am 22. März 1994 ist davon auszugehen, daß bereits dabei den Angeklagten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bekanntgegeben wurde (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 78 c Rdn. 7 a.E.), mithin im Zusammenhang mit der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eine weitere Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten ist und die sechsmonatige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der nächsten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Verfahrenshandlung (Anklage vom 27. September 1994) bereits abgelaufen gewesen wäre. Auch zwischen der Terminsbestimmung vom 28. November 1994 und der Neuterminierung am 31. Mai 1995 liegen mehr als sechs Monate. Das den Angeklagten als Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz zum Vorwurf gemachte Verhalten stellt jedoch kein Presseinhaltsdelikt dar, das unter die presserechtliche Verjährung fällt. Zwar sind die angeklebten Plakate als Druckwerke anzusehen. Wesentlich für die Annahme eines Presseinhaltsdelikts ist aber, daß der Strafgrund entscheidend durch den Inhalt des Druckwerks und nicht durch sonstige Umstände wie die Handlungsakte des Herstellens und Verbreitens usw. bestimmt wird (vgl. BGHSt 26, 40, 44; 27, 353, 354; BayObLGSt 1979, 44; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3. Aufl. S. 359; Groß, Grundzüge des deutschen Presserechts 1969 S. 140/141; Franke GA 1982, 404, 405). Dies ist bei dem Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz) durch eine Plakatklebeaktion für den dem Verbot unterliegenden ausländischen Verein nicht der Fall. Denn auf den Inhalt der angeklebten Plakate kommt es nur insoweit an, als es um die Feststellung geht, ob eine förderliche Tätigkeit für den verbotenen Verein vorliegt. Strafgrund ist nicht der Inhalt der Plakate als solcher, sondern die gegebenenfalls in der Klebeaktion zu sehende Tätigkeit zugunsten der Vereinigung. Damit steht im Einklang, daß die bloße Verwendung (und Verbreitung) von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz betroffenen Vereins, bei der es entscheidend auf den gedanklichen Inhalt, die Symbolbedeutung ankommt, für sich gesehen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz noch nicht erfüllt, sondern nicht strafbar ist - auch nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Unter dem Gesichtspunkt der Förderung verbotener Vereinstätigkeit ist der Inhalt der Plakate austauschbar, und zwar unabhängig davon, ob er als solcher strafbar ist oder nicht. Vergehen, zu deren Verwirklichung an einen beliebigen geistigen Inhalt angeknüpft wird, bei denen somit nicht dessen spezifischer Gehalt der Grund der Strafbarkeit bildet, sind, auch wenn die Tatbegehung in der Verbreitung von Druckwerken besteht, nicht als Presseinhaltsdelikte zu behandeln (Franke GA 1982, 404, 405; vgl. auch Groß NStZ 1994, 312, 313 für den Fall der Vergehen nach §§ 84, 85 StGB). Auf die Frage, ob im Ankleben von Plakaten ein presserechtliches Verbreiten oder jedenfalls eine Veröffentlichung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 PresseG NW zu sehen ist (vgl. OLG Köln NStZ 1990, 241, 242), kommt es demnach nicht mehr an.
2. In der Sache ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz (in der zur Tatzeit und damit vor Inkrafttreten der Änderung durch Artikel 14 Nr. 7 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 [BGBl I S. 3186] geltenden Fassung) und nicht nach der Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz über die verbotene Kennzeichenverwendung zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
3. a) Zu Unrecht hat das Landgericht hingegen die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz davon abhängig gemacht, ob das Täterverhalten eine Förderung darstellt, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der vom Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereinigung bezogen ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob von den angeklebten Plakaten eine derartige Werbewirksamkeit ausging, daß das "Organisationsgefüge" der PKK/ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der gleichgelagerten Strafsache 3 StR 530/95 näher dargelegt hat, reicht im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter zur Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz jedes Verhalten aus, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich ist. Ursächlich im Sinne der Bedingungstheorie braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht zu sein. Es genügt, daß die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an.
b) Danach begegnet es aufgrund des festgestellten Sachverhalts durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz durch die Angeklagten verneint hat. Die Plakatklebeaktion der Angeklagten war auf die vom Betätigungsverbot erfaßte Propagandatätigkeit der PKK/ERNK in der Bundesrepublik Deutschland bezogen, wenn nicht gar in sie eingegliedert. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung von Plakaten, die nach Inhalt und Herstellungsart offensichtlich von der PKK/ERNK stammten. Die Annahme des Landgerichts, daß vom gesamten Eindruck der Plakate her nicht für die ERNK, sondern für einen erfolgreichen Kampf um die Autonomie der Kurden geworben wurde, der Hinweis auf die ERNK gering sei und sich im Hintergrund halte, trifft so nicht zu. An diese wertende Feststellung des Tatrichters ist der Senat nicht gebunden, weil sie den rechtlichen Regeln über die Ermittlung des Aussagegehalts schriftlicher und bildlicher Äußerungen widerspricht. Allenfalls bei jeweils isolierter Betrachtung der einzelnen Hinweise auf die PKK/ERNK kann man zu der vom Landgericht für richtig gehaltenen Beurteilung der inhaltlichen Aussage und Bedeutung der Plakate gelangen. Ein solches Vorgehen ist jedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend für die Ermittlung des Aussagegehalts ist das Zusammenspiel der einzelnen Aussagen und Hinweise auf den Plakaten. Danach kann aber kaum zweifelhaft sein, daß durch die im zentralen Vordergrund stehende Symbolfigur des Abdullah Öcalan als Führer der PKK, des weiteren durch das Emblem der ERNK, die Abbildung der Bewaffneten und schließlich durch den ausdrücklich auf die ERNK hinweisenden Schriftzug für die PKK/ERNK und ihre führende Rolle im bewaffneten Befreiungskampf aus Anlaß des Newroz-Festes geworben und damit die Propagandatätigkeit dieser vom Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung gefördert werden sollte. Diese Förderung war entgegen der Meinung des Landgerichts nicht wegen der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Auch insoweit darf sich die Beurteilung nicht auf eine isolierte Betrachtung beschränken. Nach Sachlage drängt sich auf, daß die Plakatklebeaktion der Angeklagten Teil einer weitergehenden, überörtlich angelegten Propagandamaßnahme aus Anlaß des Newroz-Festes war. Dies hätte das Landgericht prüfen und berücksichtigen müssen. Aus dem Zusammenwirken der einzelnen örtlichen Klebeaktionen kann sich eine sogar noch verstärkte Förderung der verbotenen Propagandatätigkeit der PKK/ERNK ergeben.
4. Eine abschließende Entscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es für die Feststellung objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht maßgeblich ist, ob die einschreitenden Polizeibeamten nichts zur Entfernung bereits geklebter Plakate veranlaßten.