BVerwG
7. November 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 9 A 19/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 19/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. November 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.