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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.02.2007 - 6 W (pat) 53/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 53/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 53/04 Verkündet am 22. Februar 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 32 070
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 25 vom 12. Juli 2004 insoweit aufgehoben, als das Patent 38 32 070 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:
- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 24. Mai 2005, - Beschreibung Spalten 1 bis 4 gemäß Patentschrift mit Einfügung gemäß am 20. Oktober 2001 eingegangenem Schriftsatz, sowie Änderungen gemäß am 24. Mai 2005 eingegangenem Schriftsatz, - Zeichnungen Figur 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen das Patent 38 32 070, dessen Erteilung am 28. September 2000 veröffentlicht wurde, ist am 23. Dezember und 28. Dezember 2000 jeweils Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. Juli 2004 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. September 2004 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt neue Patentansprüche vor und führt aus, dass der geltende Patentanspruch 1 zulässig und sein Gegenstand patentfähig sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezweifeln die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche und führen aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der
(1) DE 33 31 317 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die im vorangegangenen Einspruchsverfahren angeführten Druckschriften
(2) DE 88 00 413 U1, (3) DE 27 37 151 C2, (4) EP 02 77 497 A2, (5) Herders Konversations-Lexikon, 1905, Band 5, S. 406, und (6) Lexikon der Anstrich-Technik Grundlagen, 1978, S. 168, 142 und 143
sowie die im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen
(7) DE 24 54 235 C, (8) DE 35 30 771 A1, (9) DE 32 16 969 A1, (10) DE 30 22 205 A1, (11) GB 13 09 766, (12) DE-Z: Adhäsion, Heft 10, 1980, S. 311 - 313, (13) Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie, Bd. 15, S. 613, und (14) RWE Bau-Handbuch Technischer Ausbau, Heidelberg, 1981/82, S. 581,
sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden.
Ebenso sind die von der Einsprechenden I unter dem Vorbehalt einer späteren Stellungnahme schriftsätzlich eingeführten Druckschriften
(15) DE 29 17 098 A1, (16) DE 26 51 847 A1, (17) DE 26 07 740 A1, (18) DE 26 01 976 A1, (19) DE 75 25 656 U1 und (20) DE 76 13 567 U1
nicht mehr in Betracht gezogen worden.
Schließlich war auch die von der Einsprechenden II im Einspruchsverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, die sich auf eine Kaschiermaschine der Firma Bleiindustrie KG in Hamburg bezog, mit welcher ab dem Jahr 1978 Farbbeschichtungen von Bleiblechen vorgenommen worden seien, nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
Bleischürze für Dachdurchdringungs-Einfassungen, mit einem flächigen Schürzenkörper (2), der an mindestens einer Seite, nämlich einer Einbau-Unterseite bzw. einer Einbau-Oberseite, eine Blei-Oberfläche (7, 8) aufweist und mit einer Lackschicht (5, 6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Lackschicht (5, 6) an wenigstens der Oberseite des Schürzenkörpers (2) unmittelbar auf der Blei-Oberfläche (7, 8) vorgesehen ist und dass die Oberseite einen Strahlungswärme- Absorber (12) mit besonders guten Absorptionsfähigkeiten bildet, die besser sind als diejenigen der Bleischürze, wobei der Strahlungswärme-Absorber im Wesentlichen gleichmäßig über die ganze zugehörige Oberfläche (8) des Schürzenkörpers verteilt und im Wesentlichen durch die zugehörige Lackschicht (6) gebildet ist.
Wegen der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit auch erfolgreich, als das Patent in dem beantragten beschränkten Umfang Bestand hat.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Unstrittig ist im erteilten Patentanspruch 7, wörtlich übereinstimmend mit dem ursprünglichen Patentanspruch 8, eine Ausgestaltung der Bleischürze mit einem Strahlungswärme-Absorber offenbart, der im wesentlichen gleichmäßig über die ganze zugehörige Oberfläche des Schürzenkörpers verteilt ist. Weiter ist nach dem erteilten Patentanspruch 8 (entsprechend dem ursprünglichen Patentanspruch 9) der Strahlungswärme-Absorber im Wesentlichen durch die zugehörige Lackschicht gebildet. Als unzulässig, weil demgegenüber weiter gehend und nicht in den Ursprungsunterlagen und der Patentschrift offenbart, wird von der Einsprechendenseite angesehen, dass nach dem geltenden Patentanspruch 1 der Strahlungswärme-Absorber "besonders gute Absorptionsfähigkeiten" aufweist, die "besser sind als diejenigen der Bleischürze". Diese Eigenschaft erschließt sich nach Auffassung des Senats dem Fachmann, für den hier - zwischen den Parteien einvernehmlich - ein Bauingenieur (Dipl.-Ing. FH) in Zusammenwirken mit einem Dach-Spenglermeister anzusetzen ist, jedoch unmittelbar aus den weiteren Angaben im erteilten Patentanspruch 8 (wiederum übereinstimmend mit dem ursprünglichen Patentanspruch 9), dass der Strahlungswärme-Absorber "vorzugsweise eine wenigstens in den Bereich der Absorptionsfähigkeit von Blei reichende Absorptionsfähigkeit aufweist, insbesondere dunkel pigmentiert ist". Während erstere Beziehung "wenigstens in den Bereich … von Blei" für die Absorptionsfähigkeit bedeutet "gleich oder größer als bei Blei", schließt der Fachmann aus der Angabe "insbesondere dunkel pigmentiert" auf eine Absorptionsfähigkeit besser als bei Blei. Ihm ist nämlich ohne weiteres geläufig, dass eine (gegenüber der metallisch-hellgrauen Färbung der reinen Bleischürze) dunkler pigmentierte Oberfläche zwangsläufig eine höhere Absorptionsfähigkeit bewirkt (vgl. auch die Textstelle in Spalte 2, Zeilen 35/36 der Patentschrift bzw. Spalte 2, Zeilen 50/51 der Offenlegungsschrift, wo eine "beispielsweise dunkelbraun bis braun-schwarze Pigmentierung" für die Sperrschicht beschrieben ist). Damit impliziert der erteilte Patentanspruch 8 (ursprünglicher Patentanspruch 9) einen Strahlungswärme-Absorber, welcher i. S. des geltenden Patentanspruchs 1 "besonders gute Absorptionsfähigkeiten" aufweist, die "besser sind als diejenigen der Bleischürze".
Soweit von der Einsprechendenseite vorgetragen wurde, die ursprüngliche Offenbarung umfasse als Mittel zur Steigerung der Absorptionsfähigkeit ausschließlich eine Pigmentierung, wohingegen im geltenden Wortlaut des Patentanspruchs 1 dieses Mittel offen gelassen sei, so steht dem schon die Fassung des ursprünglichen Patentanspruchs 9 (erteilter Patentanspruch 8) entgegen. Dort ist nämlich zunächst allgemein eine "wenigstens in den Bereich der Absorptionsfähigkeit von Blei reichende Absorptionsfähigkeit" beschrieben, welche im Verständnis des Fachmanns auch durch andere Maßnahmen wie beispielsweise eine erhöhte Rauhigkeit der Oberfläche erreicht werden kann. Lediglich als bevorzugtes Mittel ist dann weiter angegeben, hierfür "insbesondere" eine dunkle Pigmentierung vorzusehen. Das im geltenden Anspruchswortlaut erfolgte Weglassen dieser fakultativen Angabe erweitert den Patentgegenstand somit nicht.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, wie auch von den Einsprechenden nicht bestritten wurde. So sind die Bleibleche nach der (einzigen in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen) DE 33 31 317 A1 nicht mit einer Lackschicht versehen, welche einen Strahlungswärme-Absorber mit besseren Absorptionsfähigkeiten als die des Bleiblechs bildet. Vielmehr soll dort die natürliche Färbung der Bleioberfläche bei einer korrosionsverhindernden Beschichtung ausdrücklich erhalten werden (vgl. dort Seite 2, Abs. 2 i. V. m. der Aufgabenstellung Seite 3, Abs. 3). Auch wenn die Oberflächen dieser Bleibleche, wie jede der Sonneneinstrahlung ausgesetzte Fläche, zwangsläufig als Strahlungswärme-Absorber wirken mögen, so sind deren Absorptionsfähigkeiten jedenfalls nicht besser als die von Blei.
Von dem übrigen, sämtlich nicht mehr aufgegriffenen Stand der Technik befasst sich keine Druckschrift mit einem Strahlungswärme-Absorber in Verbindung mit einer Bleischürze.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der patentierten Lehre liegt die übergeordnete Aufgabe zugrunde, witterungsbedingter Korrosion an einer in Rede stehenden Bleischürze weitestgehend vorzubeugen. Neben dem Aufbringen einer Lackschicht zum Schutz der Bleioberfläche vor Witterungseinflüssen liegt ein zweiter wesentlicher Aspekt zur Lösung dieser Problemstellung darin, die Wärmeeinstrahlung auf die Oberfläche gezielt zur Erwärmung der Bleischürze zu nutzen und so eine raschere Trocknung von Feuchtigkeit im Schürzenbereich, insbesondere von unter der Schütze auftretendem Kondenswasser zu bewirken. Hierzu lehrt der Patentanspruch 1, die Oberseite der Bleischürze als Strahlungswärme-Absorber mit besonders guten Absorptionsfähigkeiten auszubilden, die besser sind als diejenigen der Bleischürze. Für eine derartige, gezielt auf die Optimierung der Wärmeabsorption ihrer Oberfläche zur ihrer Trocknung gerichtete Ausbildung einer Bleischürze findet sich im gesamten aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. So ist der nächstkommenden, weil ebenfalls mit dem Korrosionsschutz von Bleiblechen befassten DE 33 31 317 A1 keinerlei Hinweis auf eine hinsichtlich ihrer Wärme- Absorptionsfähigkeit ausgestaltete Oberfläche zu entnehmen. Vielmehr wird der Fachmann dort ausdrücklich angewiesen, die Oberfläche beim Auftrag einer korrosionsschützenden Beschichtung aus ästhetisch-optischen Gründen möglichst in der Färbung des unbehandelten Bleis zu belassen und gerade nicht dunkler einzufärben, um etwa deren Absorptionsfähigkeit zu nutzen oder gar zu verbessern (vgl. obige Ausführungen zur Neuheit, a. a. O.). Als einzige weitere Entgegenhaltung, die sich mit dem Korrosionsschutz an einer Bleischürze i. S. des Patentgegenstandes befasst, vermittelt die DE 88 00 413 U1 die Lehre, die Bleioberfläche der Schürze mit einer Aluminiumschicht abzudecken, und gibt verschiedene Mittel an, wie die Aluminiumschicht vorteilhaft auf der Bleioberfläche anzubringen ist. Darüber hinaus ist dort auch beschrieben, die Aluminiumschicht zu deren Schutz und zur Schaffung eines dekorativen Aussehens ihrerseits mit einer Farbschicht zu versehen (vgl. dort Ansprüche 10 bis 13). Eine Anregung dazu, diese Beschichtung hinsichtlich ihrer Wärmeabsorptionseigenschaft zu optimieren, gibt diese Druckschrift nicht. Wie letztere Entgegenhaltung sind auch sämtliche übrigen im Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der darin aufgezeigte Stand der Technik weiter vom Patentgegenstand abliegt als die in der Verhandlung eingehend diskutierte DE 33 31 317 A1. So werden in diesen Entgegenhaltungen einerseits allgemein Beschichtungen von Blechen und Verfahren hierzu offenbart, andererseits Ausgestaltungen von Wärme absorbierenden Bauteilen auf Dächern zur Nutzung der Sonnenwärme für Heizzwecke von Gebäuden aufgezeigt. Für eine gezielte Trocknung von Dacheinfassungen oder vergleichbaren Elementen zu deren Korrosionsschutz durch eine wärmeabsorbierende Oberflächengestaltung findet sich dort an keiner Stelle ein Hinweis. In gleicher Weise ist auch die ehemals geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung zu werten, die sich auf eine Kaschiermaschine zur Farbbeschichtungen von Bleiblechen bezog.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
4. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10, welche auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichtet sind, Bestand.
gez. Unterschriften