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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - 5 StR 44/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 44/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:
"Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist in der Sache unbegründet. Die Bestimmung des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen sind, ist nicht beachtet.
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. August 2003, der per Telefax bei Gericht am 19. August 2003 einging, gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. August 2003 Revision eingelegt. Ferner hat der Angeklagte selbst mit Telefaxschreiben vom 21. August 2003, eingegangen am 22. August 2003, Revision eingelegt. Eine Begründung und einen bestimmten Antrag enthielten beide Rechtsmittelschriften nicht." Auch der am 3. März 2004 zum Pflichtverteidiger bestellte Wahlverteidiger hat nach Akteneinsicht am 8. März 2004 - trotz mehrfacher telefonischer Erinnerungen - keine Anträge gestellt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Unterschrift
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal