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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - III ZR 244/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 244/06 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2006 - 21 U 4827/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat insbesondere auch die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.278.
Unterschrift
000,64 EUR
Schlick Wurm Streck
Kapsa Herrmann
Vorinstanz
LG München I; 05.08.2005; 10 O 146/05 / OLG München; 20.02.2006; 21 U 4827/05