BGH
27. September 2012
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BGH
26. November 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - IV ZR 176/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 176/10 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 26. November 2012
gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: bis 22.000 EUR
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden.
Die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der System - änderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist.
Unterschrift
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 20.11.2009; 6 O 41/09 / OLG Karlsruhe; 27.07.2010; 12 U 247/09