BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1/18
VG Gießen 26. September 2011
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VGH Hessen 20. Dezember 2011
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VG Gießen 6. Juni 2013
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VGH Hessen 12. Januar 2018
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BVerwG 29. Mai 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gemeinde mit Haushaltsdefiziten 2010–2014, wird von der Kommunalaufsicht nach § 139 HGO i.V.m. § 11 KAG HE zum Erlass einer rückwirkenden Straßenbeitragssatzung verpflichtet. Die Satzung wurde mit kommunalaufsichtlicher Ersatzvornahme modifiziert. Die Klägerin wendet sich gegen diese Anordnungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Verpflichtung der Gemeinde zur Beitragserhebung gemäß §§ 93, 139, 140 HGO und § 11 KAG HE. Die kommunalaufsichtliche Anweisung verletzt nicht das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, da kein Ermessensspielraum verbleibt. Die Ersatzvornahme ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Verfassungsrechtliche Einwände, insbesondere zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) und Vertrauensschutz, bleiben ohne Erfolg.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Durchsetzbarkeit landesrechtlicher Beitragserhebungspflichten durch Kommunalaufsicht, auch mit Ersatzvornahme. Kommunale Selbstverwaltung wird durch klare gesetzliche Verpflichtungen und deren Durchsetzung nicht verletzt. Rückwirkende Satzungen und Staffelungen nach Verkehrsbedeutung sind verfassungskonform.

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  • 3BVerwG 10 C 1.18, Urteil vom 29. Mai 2019Eingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 10 C 1/18
Entscheidungsdatum : 29. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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